Die Entscheidung auf einen Blick
Unterlässt es eine geschädigte Person, sich einer weiteren Behandlung zu unterziehen, endet damit nicht ohne Weiteres die Haftung des Schädigers für psychische Folgen eines Unfalls. Der Bundesgerichtshof beanstandete ein Berufungsurteil, das die Zurechnung ab 2008 verneint hatte, weil die Klägerin angebotene Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen hatte: Ein solches Unterlassen lässt sich weder mit einer psychischen Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichsetzen, sondern ist an der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu messen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten beanstandete der Senat zugleich, dass sich dem Urteil nicht entnehmen ließ, ob das Berufungsgericht bei der Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung berücksichtigt hatte, dass die Klägerin den Unfall weder unmittelbar miterlebt hatte noch an ihm beteiligt war.
Der Fall: Die Mutter findet ihr verletztes Kind
Am 29. September 2005 riefen Nachbarn die Klägerin herbei. Ihr fast vierjähriger Sohn war beim Spielen auf die Straße gelaufen und dort von einem Pkw erfasst worden; Halter des Fahrzeugs war der Beklagte zu 1, haftpflichtversichert war es bei der Beklagten zu 2. Die Klägerin fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfraktur — einem Bruch, bei dem die Knochenteile deutlich gegeneinander verschoben sind —, einer Commotio cerebri, also einer Gehirnerschütterung, und einer Platzwunde am Hinterkopf vor.
Als Reaktion hierauf habe sich bei ihr, so ihr Vorbringen, ein posttraumatisches Belastungssyndrom entwickelt — eine anhaltende seelische Störung nach einem belastenden Erlebnis —, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußere und es ihr unmöglich mache, weiterhin den Haushalt zu führen. Sie verlangte Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, also Ausgleich für messbare Vermögensnachteile und daneben ein Schmerzensgeld.
Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Beratung ab. Das Oberlandesgericht erhob im Berufungsverfahren weiteren Beweis, gab der Klage teilweise statt und wies die Berufung im Übrigen zurück. Es hielt für bewiesen, dass bei der Klägerin aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten war und sich als deren Folge eine Magersucht entwickelt hatte. Den Zurechnungszusammenhang — die rechtliche Verknüpfung zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden — bejahte das Berufungsgericht jedoch nur bis Ende 2007, weil die Klägerin ihr angebotene Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen habe; ein Mitverschulden wollte es ihr dabei ausdrücklich nicht vorwerfen. Die Prognose, dass eine Fortführung der Therapie eine Besserung des Gesundheitszustands erbracht hätte, bewertete es als günstig, weil nach einem früheren, verhältnismäßig kurzen stationären Aufenthalt eine erhebliche Verbesserung und ein deutlicher Rückgang der Symptomatik eingetreten seien.
Gegen dieses Urteil gingen beide Seiten vor. Die Klägerin verfolgte mit der vom Senat zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — ihr Begehren weiter, mit Abstrichen zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens. Die Beklagten erstrebten mit der Anschlussrevision, dem an das gegnerische Rechtsmittel angehängten eigenen Angriff, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Rechtsfrage
Wer einen anderen an der Gesundheit verletzt, hat den daraus entstehenden Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen; für immaterielle Schäden sieht § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld vor. Erkrankt nach dem Unfall eines nahen Angehörigen eine dritte Person seelisch an diesem Erlebnis, geht es um einen eigenen Gesundheitsschaden, der über die Wahrnehmung des fremden Unfalls vermittelt ist — im Urteil unter dem Stichwort des Schockschadens angesprochen.
Der Streitfall warf dazu zwei Fragen auf. Erstens: Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche seelische Beeinträchtigung überhaupt ein ersatzfähiger Gesundheitsschaden — und dürfen Beeinträchtigungen, die für sich genommen nicht ersatzfähig sind, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mitwirken? Zweitens: Entfällt die Haftung für die weitere Entwicklung, wenn die geschädigte Person es unterlässt, sich einer weiteren Behandlung zu unterziehen — und wenn ja, auf welchem rechtlichen Weg?
Die Entscheidung: Beanstandungen in beide Richtungen
Der Bundesgerichtshof beanstandete das Berufungsurteil auf beide Rechtsmittel. Sein Befund lautet: „Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand."
Ohne Erfolg blieb die Klägerin zunächst mit dem Angriff dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allein die durch den Unfall verursachte Magersucht berücksichtigt hatte und nicht die übrigen von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen. Ausgangspunkt ist die Aufgabenteilung zwischen den Instanzen: „Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters." Das Revisionsgericht prüft die Festsetzung darauf, ob sie Rechtsfehler enthält, insbesondere ob sich das Gericht mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat. Maßgebend sind dabei „im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers". Diese Gesichtspunkte hatte das Berufungsgericht nach der Bewertung des Senats beachtet.
In der Sache trennt der Senat zwei Ebenen. Seelische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger können nach seiner ständigen Rechtsprechung nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, „wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind". Pathologisch fassbar heißt: medizinisch als Krankheit greifbar. Fehlt es daran, fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden — und daran ändert das Hinzutreten einer ersatzfähigen Erkrankung nichts: „Dieser wird nicht dadurch ersatzfähig, dass neben den grundsätzlich nicht zum Schadensersatz führenden Beeinträchtigungen auch eine unfallursächliche ersatzfähige Beeinträchtigung besteht." Deshalb gilt: „Entgegen der Auffassung der Revision sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wegen psychischer Folgen solche Umstände, die für sich allein genommen nicht die Tatbestandsmerkmale des Schadensersatzanspruchs erfüllen, nicht zu berücksichtigen." Es geht insoweit nicht um die Höhe, sondern um die vorgelagerte Frage der Ersatzfähigkeit.
Erfolg hatte die Revision dagegen mit der Rüge, das Berufungsgericht habe den Zurechnungszusammenhang zu Unrecht auf die Zeit bis Ende 2007 begrenzt. Der Senat stellt die Regel voran: Nach ständiger Rechtsprechung hat „der Schädiger für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre". Haftungsausfüllend bezeichnet dabei die Folgewirkungen, die sich an die Verletzung anschließen. Die Ausnahme ist eng gefasst: „Der Zurechnungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen." Daneben kann eine Zurechnung ausscheiden, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist, also eine Bagatelle darstellt.
Beides lag hier fern. Zum Verhalten der Klägerin hält der Senat fest: „Ihr Unterlassen, sich einer Behandlung zu unterziehen, kann weder mit einer Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichgesetzt werden." Zum Ereignis heißt es knapp: „Das Unfallgeschehen war keine Bagatelle." Auch an der Adäquanz — der Frage, ob sich die Folge dem Unfall nach dem gewöhnlichen Verlauf zuordnen lässt — scheitert die Kausalität nach den getroffenen Feststellungen nicht. Damit bleibt ein einziger Weg: „Eine Haftung für die Folgen ab 2008 könnte nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht entfallen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB)." Diesen Weg hatte das Berufungsgericht selbst versperrt: „Die Voraussetzungen dieser Norm hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint."
Die Nichtzuerkennung eines Schmerzensgeldes über 2007 hinaus erwies sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte für die Bemessung des Schmerzensgeldes vielmehr Gewicht haben, dass die Klägerin die begonnene Therapie nicht fortgesetzt hat. Das Berufungsgericht hatte ein Mitverschulden verneint, weil sich die Klägerin ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte um die Heilung, zumindest aber Besserung ihrer Essstörung bemüht habe; dass ihr das nicht ausreichende Maß dieser Bemühungen subjektiv vorzuwerfen und nicht Ausdruck ihrer auf das Unfallereignis zurückgehenden psychischen Fehlentwicklung sei, lasse sich weder nach dem Vorbringen der Beklagten noch nach dem Sachverhalt im Übrigen feststellen. Beweisrechtlich ist dabei benannt, wen die Last trifft: Der Senat bezeichnet insoweit die Beklagten als darlegungspflichtig.
Möglicherweise, so der Senat, hat das Berufungsgericht damit die für die Annahme eines Mitverschuldens erforderlichen Anforderungen überspannt. Von dem Verletzten muss verlangt werden, „dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde". Dass sich die Klägerin mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, „könnte ein Mitverschulden begründen, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre". Ob sie zumutbar war, steht offen: „Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen."
Auch die Beklagten drangen durch. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. „Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt." Diesem Maßstab genügte das Berufungsurteil nicht: „Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als unvollständig."
Der Grund liegt in einer Unterscheidung, der der Senat Bedeutung beimisst: „Dabei hat der erkennende Senat stets dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob die von dem Dritten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückgeführt werden oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sein sollen." Dem angefochtenen Urteil ließ sich nicht entnehmen, ob das Berufungsgericht berücksichtigt hatte, dass die Klägerin an dem Unfall weder direkt beteiligt war noch ihn unmittelbar miterlebt hatte.
Hinzu kam ein Einwand gegen die Grundlage des Gutachtens. Der Sachverständige hatte die Ursächlichkeit des Erlebens für die Belastungsstörung im Wesentlichen mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Auftreten der Magersucht begründet. Nach der vom Senat herangezogenen medizinischen Definition wird ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10: F43.1) jedoch durch ein schwerwiegendes traumatisches Erleben ausgelöst; es handelt sich um „eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde" — protrahiert meint hier: hinausgezögert. Dazu stellt der Senat fest: „Ob sich das von der Klägerin erlebte Geschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erleben darstellt, lassen die Darlegungen des Sachverständigen Dr. W. nicht erkennen."
Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben. Der Senat hob es auf und verwies die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurück, das bei erneuter Befassung auch das weitere Vorbringen der Parteien aus der Revisionsinstanz berücksichtigen kann.
Bedeutung für die Praxis
Für Angehörige, die nach dem Unfall eines nahen Menschen selbst erkranken, zieht die Entscheidung zwei Linien. Die erste betrifft den Zugang zum Anspruch: Eine seelische Beeinträchtigung trägt einen eigenen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nur, wenn sie pathologisch fassbar ist und über das hinausgeht, was Nahestehende von Unfallopfern erfahrungsgemäß erleiden. Was unterhalb dieser Schwelle bleibt, bleibt auch dann außer Betracht, wenn daneben eine ersatzfähige Erkrankung besteht — es erhöht das Schmerzensgeld nicht.
Die zweite Linie betrifft die Behandlung. Wer eine angebotene Therapie nicht aufnimmt oder abbricht, verliert damit nicht ohne Weiteres den Zurechnungszusammenhang zum Unfall. Zu prüfen ist ein solches Verhalten an § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, also an der Schadensminderungspflicht — und dort kommt es auf die Zumutbarkeit der Behandlung im konkreten Fall an. Der vom Senat genannte Maßstab orientiert sich an dem verständigen Menschen, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hätte. Die Beweislast wirkt dabei zugunsten der geschädigten Person: Die Tatsachen, aus denen sich ein Mitverschulden ergeben soll, hat die Schädigerseite vorzubringen.
Praktisch bedeutsam ist schließlich der Blick auf das auslösende Ereignis. Wer an dem Unfall weder beteiligt war noch ihn unmittelbar miterlebt hat, trifft auf eine Beweiswürdigung, in die gerade dieser Umstand einzugehen hat; und ein Gutachten, das die Ursächlichkeit vorwiegend auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Erkrankung stützt, genügt nach dieser Entscheidung dafür nicht.
Reichweite der Entscheidung
Das Urteil spricht der Klägerin nichts zu. Es hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und gibt die Sache dorthin zurück — beide Rechtsmittel führten zu Beanstandungen, allerdings in unterschiedliche Richtungen. Ob der Klägerin ein Anspruch zusteht und in welcher Höhe, ist damit gerade nicht entschieden.
Ausdrücklich offengelassen sind zwei Punkte. Zum einen, ob der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre; dazu fehlten ausreichende Feststellungen. Zum anderen, ob sich das von ihr erlebte Geschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erleben im Sinne der herangezogenen medizinischen Definition darstellt; auch das ließen die Darlegungen des Sachverständigen offen. Damit steht selbst die Diagnose, auf der das Berufungsgericht seine teilweise Verurteilung aufgebaut hatte, wieder zur Prüfung.
Weitere Grenzen ergeben sich aus dem Verfahrensrecht und aus dem Zeitpunkt des Falles. Die Höhe eines Schmerzensgeldes bleibt Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft sie auf Rechtsfehler und setzt seine eigene Bewertung nicht an deren Stelle. Die vom Senat genannte Anspruchsgrundlage bezieht § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ein — für später gelagerte Sachverhalte gilt diese Fassung nicht.
Schließlich handelt es sich um eine Entscheidung innerhalb einer bestehenden Rechtsprechungslinie, die der Senat fortführt. Er verweist darauf, dass Teile der Literatur diese Linie zum Schockschaden ablehnen, ohne die Kritik in dieser Entscheidung im Einzelnen zu behandeln.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.