Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Arztkosten nach dem Unfall: Warum der bloße Verletzungsverdacht nicht genügt

Wer nach einem Unfall zum Arzt geht, erhält die Kosten vom Schädiger nur ersetzt, wenn der Unfall tatsächlich eine Körperverletzung verursacht hat. Der Bundesgerichtshof legt den Begriff der Körperverletzung dabei weit aus — und beanstandet eine Beweiswürdigung, die geschilderte Schmerzen im Halsbereich übergeht.

Urteil vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Untersuchungs- und Behandlungskosten sind nur ersatzfähig, wenn eine unfallbedingte Körperverletzung bewiesen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Die Entscheidung auf einen Blick

Die Kosten einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung kann ein Unfallgeschädigter vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat; die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung reicht dafür nicht aus. Das betrifft auch Aufwendungen, die allein der Abklärung eines Verdachts dienen. Zugleich stellt der Bundesgerichtshof klar, dass der Begriff der Körperverletzung weit zu verstehen ist — äußerlich sichtbare Unfallspuren sind für den Beweis nicht erforderlich. Weil das Berufungsgericht die Aussagen der beiden Insassinnen zu Beschwerden am Tag nach dem Unfall nicht ausreichend gewürdigt hatte, hatte die Revision Erfolg.

Der Fall: Zwei Insassinnen, ein Verdacht auf einen Halswirbelbruch

Am 9. Januar 2006 kollidierte ein Pkw mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Am Steuer saß die Versicherte F., auf dem Beifahrersitz die Versicherte G. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers war dem Grunde nach unstreitig — gestritten wurde also nicht über das Ob der Einstandspflicht, sondern über die Frage, welche Kosten daraus folgen.

Geklagt hat nicht eine der beiden Frauen, sondern die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie hatte die Behandlungskosten getragen und machte den Ersatzanspruch aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht geltend: Soweit ein Sozialversicherungsträger für einen Schaden aufkommt, geht der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf ihn über.

Nach der Darstellung der Klägerin fuhr der Pkw der Versicherten F. etwa 15 km/h, das entgegenkommende Fahrzeug etwa 40 km/h; an dem Fahrzeug der Versicherten F. entstand ein Sachschaden von etwa 4.500 €. G. verspürte einen Tag nach dem Unfallgeschehen starke Verspannungen im Hals-, Nacken- und Rückenbereich und suchte am 11. Januar 2006 einen Chirurgen auf. Dieser stellte einen erheblichen Druckschmerz im Bereich der oberen und mittleren Halswirbelsäule sowie die Vermeidung einer Drehung des Kopfes fest und überwies G. wegen des Verdachts einer Querfortsatzfraktur des dritten Halswirbelkörpers — eines Bruchs an diesem Wirbel — in ein Krankenhaus. Die dort durchgeführte Kernspintomographie ergab keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder eine Verdrehung der Wirbelsäule. Nach Rückläufigkeit der Beschwerden wurde G. am 13. Januar 2006 entlassen und anschließend physiotherapeutisch weiterbehandelt. Die Fahrerin F. begab sich am 10. Januar 2006 wegen Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule in ärztliche Behandlung; sie nahm Bewegungseinschränkungen und ein Ziehen wahr.

Für G. erstattete die Klägerin unter anderem 55,47 € für die Erstbehandlung, 340,10 € für den Rettungsdienst, 1.600,43 € für die stationäre Behandlung, 146,08 € für Krankengymnastik, 30,93 € für die Weiterbehandlung und 31,12 € für die verordnete Zervikalstütze, eine stützende Halsmanschette. Für F. verauslagte sie 18,77 € für die Erstbehandlung, 41,17 € für die Weiterbehandlung und 219,40 € für Krankengymnastik. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

Das Amtsgericht gab der Klage statt — nach Vernehmung beider Versicherten und des behandelnden Arztes als Zeugen sowie nach Gutachten zur Kollisionsgeschwindigkeit und zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. Auf die Berufung der Beklagten holte das Landgericht ein biomechanisches und medizinisches Gutachten ein und wies die Klage ab. Der Sachverständige war nach Auswertung der medizinischen Befunde, einer Analyse der Zeugenaussagen und einer telefonisch erhobenen Anamnese der Versicherten F. zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Syndrom der Halswirbelsäule „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne" — so die Würdigung des Berufungsgerichts, das daraus folgerte, die Therapiekosten seien nicht auf den Unfall zurückzuführen und auch Befunderhebungs- und Diagnosekosten seien nicht zu ersetzen. Mit der zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof das Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Rechtsfrage

Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, kann Ersatz nach § 823 Abs. 1 BGB und — verschuldensunabhängig — nach § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG verlangen; § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt ihm dafür den erforderlichen Geldbetrag. Sämtliche dieser Vorschriften knüpfen an eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit an.

Zu entscheiden war, was gilt, wenn ärztliche Maßnahmen nach einem Unfall veranlasst waren, sich der Verdacht einer Verletzung aber nicht bestätigt: Trägt der Schädiger dann wenigstens die Kosten der Abklärung — also Befunderhebungs- und Diagnosekosten? Und in welchem Umfang durfte das Berufungsgericht aus dem Gutachten schließen, es fehle an jeglicher unfallbedingter Verletzung, obwohl beide Insassinnen Beschwerden am Tag nach dem Unfall geschildert hatten?

Die Entscheidung: Die Revision hatte Erfolg

Vorab klärte der Senat den Umfang des Rechtsmittels. Die Revision war uneingeschränkt zulässig. Zwar kann eine Zulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, und eine solche Beschränkung kann sich auch aus der Begründung ergeben, wenn der Tenor sie nicht ausspricht. Das setzt aber einen eindeutig abgrenzbaren Teil voraus, der sich betragsmäßig ergibt oder unschwer feststellen lässt. Daran fehlte es: Das Berufungsgericht hatte die Zulassung damit begründet, „die Frage, ob die Schadensermittlungskosten im Bereich der Körperschäden vom Unfallversicherer zu tragen seien, habe über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung" — ohne festzustellen, welcher Teil der geltend gemachten Aufwendungen überhaupt auf Schadensermittlung und welcher auf Therapie und Behandlung entfiel.

In der Sache bestätigte der Bundesgerichtshof zunächst den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungs- und Behandlungskosten besteht nur, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung der Versicherten geführt hat (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die tragende Formel lautet: „Ist eine Primärverletzung nicht bewiesen, fehlt es an einer Rechtsgutverletzung im Sinne der Haftungstatbestände der §§ 823 BGB, 11 StVG." Primärverletzung meint dabei die erste, haftungsbegründende Verletzung des Rechtsguts, an die das Gesetz die Einstandspflicht knüpft. Und weiter: „Der bloße Verletzungsverdacht steht einer Verletzung haftungsrechtlich nicht gleich". Die Nichterweislichkeit einer Verletzung geht damit zulasten desjenigen, der den Ersatz verlangt — hier also des Sozialversicherungsträgers.

Auch die Feststellung, eine Distorsion der Halswirbelsäule sei nicht bewiesen, ließ der Senat unbeanstandet. Diese Würdigung ist Sache des Tatrichters — der Instanzgerichte, die den Sachverhalt feststellen — und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; die Revision hatte sie zudem nicht angegriffen.

Rechtsfehlerhaft war jedoch der weitergehende Schluss des Berufungsgerichts, es fehle im Streitfall am Nachweis jeglicher Verletzungen. Hier setzt der Prüfungsmaßstab an: An die tatrichterlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Es kann lediglich nachprüfen, „ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat", die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Diesen Anforderungen genügte das Berufungsurteil nicht.

Denn nach § 286 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungsinhalts und des Beweisergebnisses nach freier Überzeugung; in dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Berufungsgericht hatte nicht ausreichend berücksichtigt, dass die vom Amtsgericht als Zeuginnen vernommenen Versicherten bekundet hatten, am Tag nach dem Unfall Beschwerden beziehungsweise Schmerzen im Halsbereich verspürt zu haben. Das Amtsgericht hatte diese Aussagen für glaubhaft erachtet und sich die Überzeugung gebildet, dass die Beschwerden unfallursächlich waren. Den Gründen des Berufungsurteils ließ sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob das Landgericht die Aussagen abweichend für nicht glaubhaft hielt oder ob es lediglich die Unfallursächlichkeit verneinte — und weshalb. Ausdrücklich fügt der Senat hinzu: „Sollte es der Meinung sein, für den Beweis der Unfallursächlichkeit eines Körperschadens sei das Vorhandensein äußerlicher körperlicher Unfallspuren erforderlich, könnte dieser Auffassung nicht beigetreten werden."

Für das Revisionsverfahren war deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass beide Versicherten am Tag nach dem Unfall an Beschwerden im Halsbereich litten. Ob solche Beschwerden eher unspezifisch sind oder als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sind, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Der Maßstab dafür ist jedoch weit: Der Begriff der Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und des § 11 StVG umfasst „jeden unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit". Ob diese Voraussetzungen vorlagen, ließen die Feststellungen des Berufungsgerichts offen.

Für die erneute Befassung zeichnete der Senat zwei Wege vor. Gelangt das Berufungsgericht — gegebenenfalls nach erneuter Zeugenvernehmung — zu dem Ergebnis, dass die geklagten Beschwerden vorhanden und unfallbedingt waren, hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für die erfolgten medizinischen Untersuchungen und Behandlungen, soweit diese erforderlich waren. Dazu zählen „solche Heilbehandlungsmaßnahmen, die aus medizinischer Sicht eine Heilung oder Linderung versprachen", ferner die damit verbundenen Aufwendungen einschließlich etwaiger Attestkosten.

Bleiben die Beschwerden oder deren Unfallbedingtheit dagegen unbewiesen, besteht auch für Befunderhebungs- und Diagnosekosten keine Grundlage. Die Aufwendungen für den Arzt, für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und für ein Attest, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche verwenden will, sind „nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird", und zwar — so der Senat — „weil nur sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist". Abschließend hält das Urteil fest: „In Fällen der Körperverletzung oder der Herbeiführung eines Gesundheitsschadens ist nur eine tatsächlich eingetretene Schädigung haftungsbegründend. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Schädigung genügt dafür nicht."

Was das praktisch bedeutet

Nach einem Unfall werden ärztliche Untersuchungen häufig zur Abklärung veranlasst — gerade dann, wenn ein Bruch im Raum steht. Bestätigt sich der Verdacht nicht und lässt sich auch sonst keine unfallbedingte Verletzung feststellen, trägt der Schädiger diese Kosten nach dieser Entscheidung nicht. Der Anknüpfungspunkt der Haftung ist die eingetretene Verletzung, nicht das Unfallereignis für sich genommen.

Für Geschädigte liegt die entlastende Aussage des Urteils an anderer Stelle: Der Beweis einer Körperverletzung hängt nicht an äußerlich sichtbaren Unfallspuren, und der Verletzungsbegriff reicht bis zu jedem Eingriff in die körperliche Befindlichkeit. Beschwerden, die am Tag nach dem Unfall auftreten und ärztlich sowie durch Aussagen belegt sind, hat das Gericht in seine Überzeugungsbildung einzubeziehen. Ein biomechanisches Gutachten, das ein bestimmtes Verletzungsbild ausschließt, erledigt diese Frage nicht von selbst — es beantwortet zunächst nur, ob gerade dieses Bild vorlag.

Der Streitfall zeigt zugleich, wie eng Sachverhaltsschilderung und Ergebnis zusammenhängen: Getragen wurde die Revision durch die zeitnahen ärztlichen Befunde und die Zeugenaussagen zu Schmerzen im Halsbereich, nicht durch die Höhe des Sachschadens oder die Kollisionsgeschwindigkeit.

Wie weit die Entscheidung trägt

Das Urteil beantwortet eine Grundsatzfrage der Haftungsbegründung bei Personenschäden: Ohne bewiesene Verletzung besteht auch für Diagnosekosten kein Ersatzanspruch. Es entscheidet dagegen nicht, wie der konkrete Fall ausgeht. Ob die von den beiden Versicherten geschilderten Beschwerden tatsächlich vorlagen, ob sie unfallbedingt waren und ob sie als Körperverletzung oder als unspezifische Missempfindung zu bewerten sind, hat das Berufungsgericht erneut zu beurteilen — gegebenenfalls nach erneuter Vernehmung der Zeuginnen. Die Unterstellung zugunsten der Klägerin galt allein für das Revisionsverfahren.

Unangetastet blieb die Feststellung, dass eine Distorsion der Halswirbelsäule nicht bewiesen ist. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Berufungsgericht daraus auf das Fehlen jeglicher Verletzung geschlossen hat, ohne die Aussagen zu den Beschwerden nachvollziehbar zu würdigen.

Offen bleibt die Grenze der Erforderlichkeit: Ersatzfähig sind die Kosten der Untersuchungen und Behandlungen, „soweit diese erforderlich waren" und die Maßnahmen aus medizinischer Sicht Heilung oder Linderung versprachen. Wo diese Grenze im Einzelfall verläuft, legt das Urteil nicht fest. Ebenso wenig konnte der Senat abgrenzen, welcher Teil der geltend gemachten Beträge auf Schadensermittlung entfiel — dazu fehlten Feststellungen des Berufungsgerichts.

Zur Behandlung der Diagnosekosten weist der Senat selbst darauf hin, dass eine Entscheidung des Kammergerichts teilweise anders judiziert hat; er folgt ihr nicht. Nicht Gegenstand des Verfahrens war schließlich die Haftungsverteilung: Die volle Einstandspflicht des beklagten Versicherers war dem Grunde nach unstreitig, und über den Sachschaden am Fahrzeug wurde hier nicht gestritten.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden