Die Entscheidung auf einen Blick
Bei sportlichen Wettbewerben mit erheblichem Gefahrenpotential können die Teilnehmer einander regelmäßig nicht für solche Schäden in Anspruch nehmen, die ohne gewichtigen Regelverstoß aus der typischen Risikolage entstehen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dieser Haftungsausschluss dort endet, wo für den Schaden Versicherungsschutz besteht. Dann fehlt der Grund für die Annahme, die Teilnehmer hätten stillschweigend auf Ansprüche verzichtet, und die Geltendmachung des Schadens ist auch nicht treuwidrig — also kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Über die Haftung selbst hat der Senat nicht entschieden; er hat die Sache an das Berufungsgericht zurückgegeben.
Der Fall
Am 9. November 2002 fand auf dem Hockenheimring das 35. „Akademische“ statt, eine Veranstaltung der Akademischen Motorsportgruppe Stuttgart. Zwei Teilnehmer fuhren dort Fahrzeuge desselben Typs, einen Audi RS 4 Avant. Das eine Fahrzeug gehörte der späteren Klägerin und wurde von einem Fahrer gesteuert, der im Verfahren als Drittwiderbeklagter zu 1 auftrat; es war bei der Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversichert. Das andere Fahrzeug führte der spätere Erstbeklagte und Widerkläger, versichert bei der Zweitbeklagten.
Auf regennasser Fahrbahn fuhr der Widerkläger in einer Rechtskurve auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Wie es dazu kam, blieb streitig: Entweder hatte der Widerkläger seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduziert, oder der Drittwiderbeklagte zu 1 hatte ihn geschnitten, als er in der Kurve überholen wollte. Beide Seiten machten ihre Schäden geltend — die Fahrzeughalterin mit der Klage, der Unfallgegner mit der Widerklage, also der Gegenklage des Beklagten im selben Verfahren, die er zusätzlich gegen die Halterin und deren Versicherer als Drittwiderbeklagte richtete.
Die beteiligten Haftpflichtversicherer wandten in erster Linie ein, eine Haftung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Veranstaltung um ein Autorennen gehandelt habe. Das ist die entscheidende Weichenstellung: Für die Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sahen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung einen Ausschluss des Versicherungsschutzes vor.
Das Landgericht wies Klage und Widerklage ab. Es sah ein Rennen und nahm an, die Teilnehmer hätten auf eine Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden verzichtet; eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung stellte es nicht fest. Die Klägerin nahm ihre Berufung zurück. Der Widerkläger verfolgte seine auf Ersatz von Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung — dem Geldausgleich für die Zeit ohne nutzbares Fahrzeug — gerichtete Widerklage weiter.
Das Berufungsgericht kam zu einer anderen Begründung, aber zum selben Ergebnis. Ein Haftungsverzicht greife nicht, denn in der Anmeldung hätten die Teilnehmer auf Ansprüche gegeneinander nur für den Fall eines Rennens verzichtet — und ein Rennen habe die Veranstaltung nicht dargestellt. Für diese Würdigung stützte sich das Gericht auf die Ausschreibungsbedingungen: Die Punktebewertung habe sich maßgeblich danach gerichtet, wer am besten die vorgegebene Zeit von 1 min 35 s einhielt; ein Anreiz, schneller zu fahren als die anderen, habe nicht bestanden; der Veranstalter habe erklärt, die Sollzeiten sollten die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten Fahrzeiten verhindern; die Stadtverwaltung habe die Veranstaltung als „Fahr- und Sicherheitstraining“ genehmigt. Dass mit einem „Rennfeeling erleben“ geworben und das Fahren bei Nässe als „wet race“ bezeichnet worden war, hielt das Berufungsgericht demgegenüber für unerheblich. Damit entfiel zugleich der Ausschluss des Versicherungsschutzes.
Gleichwohl wies das Berufungsgericht die Berufung zurück: Eine Haftung scheide nach den Grundsätzen über unzulässiges widersprüchliches Verhalten aus, weil jeder Teilnehmer einer gefährlichen kraftfahrzeugsportlichen Veranstaltung darauf vertrauen dürfe, für ohne nennenswerte Regelverletzung verursachte Schäden nicht in Anspruch genommen zu werden. Einen gewichtigen Regelverstoß des Drittwiderbeklagten zu 1 konnte es nicht feststellen, und den Haftungsausschluss ließ es auch zugunsten des Haftpflichtversicherers wirken. Die Revision wurde zugelassen.
Die Rechtsfrage
Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2003 den Grundsatz aufgestellt, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für nicht versicherte Schäden ausgeschlossen ist, die dieser ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat. Eine Frage ließ er dabei bewusst unbeantwortet: „Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen gelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der eingetretene Schaden versichert ist“.
Genau diese Lücke stand hier zur Entscheidung. Zu klären waren zwei Punkte: erstens, ob die 2003 entwickelten Grundsätze überhaupt auf eine Veranstaltung anwendbar sind, die nach den Feststellungen der Vorinstanz kein Rennen war; zweitens, ob sie auch dann greifen, wenn für den Schaden eine Kfz-Haftpflichtversicherung eintritt — mit der Folge, dass der Geschädigte leer ausginge und der Versicherer entlastet würde.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision hatte Erfolg. Der Senat prüfte dabei nur die rechtliche Würdigung; an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts war er gebunden. Das erklärt, warum die Einordnung der Veranstaltung als kein Rennen im Revisionsverfahren nicht mehr in Frage stand.
Im ersten Schritt bestätigte der Senat das Berufungsgericht: Die Grundsätze aus dem Jahr 2003 sind nicht auf Rennen im engeren Sinne beschränkt. Nach den getroffenen Feststellungen handelte es sich um eine gefährliche motorsportliche Veranstaltung, und ihre Heranziehung war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zum Gefahrenpotential heißt es: „Dass bei einer Fahrveranstaltung, deren Teilnehmer, ohne geübte Rennfahrer zu sein, mit relativ hohen Geschwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen dürfen, ein erheblich gesteigertes Gefahrenpotential besteht, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.“ Das gelte auch dann, wenn man die Fahrleistungen als Sicherheitstraining einordne.
Der Senat erinnerte an den Zweck dieser Rechtsprechung: Jeder Fahrer ist von den typischen Risiken in gleicher Weise betroffen, und es hängt mehr oder weniger vom Zufall ab, ob er zu Schaden kommt oder anderen einen Schaden zufügt. Hinzu tritt ein beweisrechtlicher Gesichtspunkt: „wobei hinzu kommt, dass sich bei Unfällen beim Überholen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststellen lassen wird, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat“. Weil die Teilnehmer diese Gefahren kennen und in Kauf nehmen, „darf jeder Teilnehmer des Wettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht“.
Im zweiten Schritt trennte sich der Senat vom Berufungsgericht. Die offene Frage sei nun dahin zu beantworten, dass „im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials der Veranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht“. Konkludent bedeutet: stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten erklärt.
Tragend ist die Rückbesinnung auf den Grund der Rechtsprechung. Sie sei kein in sich selbst gegründetes Prinzip, das auf den Haftpflichtversicherer durchschlage. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens beruhe bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darauf, dass dem Schädiger ein besonderes Haftungsrisiko zugemutet werde, obwohl der Geschädigte dieselben Risiken in Kauf genommen habe und ihn die Rolle des Schädigers ebenso gut hätte treffen können. Fällt diese Zumutung weg, fällt auch die Begründung weg: „Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend macht.“
Der Senat ordnete das in eine längere Linie seiner Rechtsprechung ein: dass es dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, „weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, den Haftpflichtversicherer zu entlasten“, und dass „das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung spricht“. Den Einwand, der Schädiger verliere durch die Inanspruchnahme womöglich einen Teil seines Schadensfreiheitsrabatts, ließ der Senat nicht genügen: Das rechtfertige die Annahme treuwidrigen Verhaltens nicht, „weil dies keine unzumutbare Belastung darstellt“.
Ebenso deutlich fiel die Abgrenzung der Rechtsgebiete aus. Besteht Versicherungsschutz auch für die Verwirklichung besonderer Gefahren, so „kann es nicht Aufgabe des Haftungsrechts sein, die Reichweite des Versicherungsschutzes über die Versicherungsbedingungen hinaus einzuschränken“. Ob es dem Anliegen der Versicherungspflicht entspreche, dass auch Fälle freiwilliger Selbstgefährdung gedeckt sind, sei keine Frage des Haftungsrechts.
Für den konkreten Fall trat ein zusätzliches Argument hinzu. Die Fahrer hatten mit den Antragsunterlagen eine ausdrückliche Erklärung zur Haftungsfrage unterzeichnet, „die so angelegt ist, dass die Haftung nur für Fälle ausgeschlossen wird, in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich um ein Rennen handelte“. Ein Rennen sollte nach der Konzeption der Veranstaltung gerade nicht stattfinden — schon deshalb erschien der Vorwurf der Treuwidrigkeit als ungerechtfertigt. Auf die Frage, ob der Drittwiderbeklagte zu 1 gegen Regeln verstoßen hatte, kam es bei dieser Rechtslage nicht mehr an.
Das Berufungsurteil konnte deshalb keinen Bestand haben: „Die Sache ist zur weiteren Prüfung der Haftungsvoraussetzungen und der Schadenshöhe auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.“
Was das praktisch bedeutet
Für Teilnehmer an Fahrveranstaltungen verschiebt sich die entscheidende Frage. Sie lautet nicht mehr allein, ob der Unfallgegner gewichtig gegen die Regeln der Veranstaltung verstoßen hat, sondern zunächst, ob für den Schaden Versicherungsschutz besteht. Ist er gedeckt, greift der aus dem Gedanken des widersprüchlichen Verhaltens abgeleitete Haftungsausschluss im Regelfall nicht, und der Geschädigte kann seinen Anspruch verfolgen wie sonst auch.
Damit rückt die Einordnung der Veranstaltung in den Mittelpunkt. Ob es sich um ein Rennen handelt — also um eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt —, entscheidet über den Versicherungsschutz und mittelbar über die Haftung. Das Berufungsgericht hat diese Frage hier anhand der Ausschreibungsbedingungen, der Punktevergabe nach Sollzeiten und der behördlichen Genehmigung beantwortet, nicht anhand der Werbesprache des Veranstalters.
Praktisch bedeutsam ist außerdem, dass Erklärungen im Anmeldeformular genau zu lesen sind. Im entschiedenen Fall war der Verzicht auf den Fall eines Rennens beschränkt und trug den Haftungsausschluss deshalb nicht.
Reichweite und Grenzen
Der Senat hat sich bewusst nicht auf einen unbedingten Satz festgelegt. Seine Aussage gilt „im Regelfall“ und „in der Regel“; Konstellationen, in denen es anders liegt, sind damit nicht ausgeschlossen, aber auch nicht benannt.
Unberührt bleibt der Ausgangsfall der Rechtsprechung von 2003: Fehlt Versicherungsschutz — etwa weil die Veranstaltung ein Rennen ist und die Versicherungsbedingungen die Deckung dafür ausschließen —, bleibt es bei dem Haftungsausschluss für Schäden, die ohne gewichtige Regelverletzung aus der typischen Risikolage entstehen. Die Entscheidung verschiebt also die Grenze, sie hebt den Grundsatz nicht auf.
Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, wie die versicherungsrechtliche Seite zu bewerten ist: „Ob es dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht entspricht, dass Versicherungsschutz auch in Fällen besteht, die man als freiwillige Selbstgefährdung bezeichnen mag, ist keine haftungsrechtliche Frage.“ Damit ist gesagt, dass dieses Urteil zu Umfang und Grenzen der Deckung selbst nichts entscheidet — die richten sich nach den Versicherungsbedingungen.
Nicht entschieden ist auch der Fall selbst. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückgegeben; die Haftungsvoraussetzungen und die Schadenshöhe sind offen. Ob der Drittwiderbeklagte zu 1 den Unfall verursacht hat und ob er gegen die Regeln der Veranstaltung verstieß, blieb ungeprüft, weil es auf diesen Vortrag bei der gefundenen Rechtslage nicht ankam. Zur ungeklärten Unfallursache — zu geringe Geschwindigkeitsreduktion oder Schneiden beim Überholvorgang — hat der Bundesgerichtshof keine Feststellung getroffen.
Schließlich beruht die Einordnung der Veranstaltung als kein Rennen auf einer tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls, an die der Senat gebunden war; die Revisionserwiderung hatte nicht geltend gemacht, es habe sich doch um ein Rennen gehandelt. Eine andere Veranstaltung mit anderer Ausschreibung kann deshalb anders zu beurteilen sein. Auch die Wiedergabe der erstinstanzlichen Annahme eines Haftungsverzichts ist keine Aussage des Bundesgerichtshofs — sie hatte bereits vor dem Berufungsgericht keinen Bestand.
Quelle
Diese Darstellung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Entscheidungstext mit Leitsatz, Sachverhalt und Gründen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 98/07. Angeführte Vorschriften: § 823 Abs. 1 BGB, § 829 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 2b Abs. 3 b AKB.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.