Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Fahrverbot wegen Beharrlichkeit: Wann eine Reihe kleinerer Verstöße genügt

Zwei Handyverstöße innerhalb der Jahresfrist — das Amtsgericht hielt das für eine beharrliche Pflichtverletzung. Das Oberlandesgericht Hamm hielt diese Begründung für rechtlich bedenklich, bestätigte das Fahrverbot aber im Ergebnis: weil zwischen den beiden Verstößen zwei Geschwindigkeitsverstöße lagen.

Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Fahrverbot bestätigt — trotz fehlerhafter Begründung

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung lässt sich nach diesem Beschluss nicht allein aus einer festen Zahl einschlägiger Vorbelastungen herleiten. Das Oberlandesgericht Hamm verlangt zusätzlich einen inneren Zusammenhang zwischen den Zuwiderhandlungen — eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität.

Im entschiedenen Fall trug die Begründung des Amtsgerichts diesen Zusammenhang nicht, weil zwischen den beiden Handyverstößen mehr als zwei Jahre lagen. Der Senat bejahte die Beharrlichkeit gleichwohl, weil in dieser Zeit zwei Geschwindigkeitsverstöße hinzukamen: insgesamt fünf Verkehrsverstöße innerhalb von deutlich weniger als drei Jahren. Das Fahrverbot blieb bestehen, ohne dass das Urteil aufgehoben wurde.

Der Fall: fünf Verstöße in weniger als drei Jahren

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 100 Euro. Zusätzlich setzte es ein einmonatiges Fahrverbot fest, und zwar unter Gewährung der sogenannten Viermonatsfrist — der Beschluss nennt diese Vergünstigung, ohne sie näher zu erläutern. Die verfahrensgegenständliche Tat, also der abgeurteilte Handyverstoß, datiert vom 16. September 2014.

Den Ausgangspunkt der Vorgeschichte bildete ein Handyverstoß vom 10. Januar 2012, den der Kreis V mit Bußgeldbescheid vom 16. Januar 2012 ahndete. Es folgten zwei Geschwindigkeitsverstöße mit einer Überschreitung von jeweils 22 km/h, geahndet durch Bußgeldbescheide vom 29. Mai 2013 und vom 9. Januar 2014. Am 4. März 2014 kam ein zweiter Handyverstoß hinzu; der Bußgeldbescheid des Kreises V vom 11. März 2014 setzte dafür eine Geldbuße von 45 Euro fest und wurde am 27. März 2014 bestandskräftig — er war damit nicht mehr anfechtbar.

Das Fahrverbot stützte das Amtsgericht auf eine eigene Zählregel. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung liege bei Handyverstößen eine beharrliche Pflichtverletzung vor, „wenn drei oder mehr einschlägige Vorbelastungen vorliegen oder zwei einschlägige Vorbelastungen vorliegen und die verfahrensgegenständliche Tat binnen Jahresfrist nach der letzten einschlägigen Vorbelastung begangen worden ist“. Einschlägig meint dabei: gleichartig, hier also wiederum ein Handyverstoß. Die zweite Variante sah das Amtsgericht als erfüllt an — zwei Handyvorbelastungen, die neue Tat rund ein halbes Jahr nach der letzten davon.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, dem Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Er stützte sie auf eine nicht näher begründete Sach- und Verfahrensrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Rechtsfrage: genügt das Zählen von Vorbelastungen?

Der Senat hatte zu klären, ob sich die Beharrlichkeit einer Pflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG durch eine feste Zählregel bestimmen lässt — eine bestimmte Anzahl gleichartiger Vorbelastungen, verbunden mit einer Frist —, oder ob darüber hinaus ein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Verstößen festgestellt werden muss.

Damit verbunden war die Frage, ob in diese Betrachtung nur gleichartige Vorbelastungen einfließen oder auch andersartige Verkehrsverstöße, hier zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Vorgelagert stand die registerrechtliche Frage, ob die älteren Eintragungen überhaupt noch verwertet werden durften.

Schließlich ging es um die Folge eines Fehlers: Muss ein Bußgeldurteil aufgehoben werden, wenn allein die Begründung des Fahrverbots fehlerhaft ist, das Fahrverbot selbst aber angemessen erscheint?

Die Entscheidung: Zusammenhang statt Schema

Die zulässige Rechtsbeschwerde blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Zu Schuldspruch und Geldbuße stellte der Senat knapp fest: „Hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten Geldbuße hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben“ (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). Insoweit schloss er sich der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft an.

Anders beim Fahrverbot: Die Begründung des Amtsgerichts hielt der Senat für „rechtlich bedenklich“. Maßstab ist die vom Bundesgerichtshof geprägte Formel, wonach beharrliche Pflichtverletzungen vorliegen, „wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt“. Bei der Beurteilung „kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an“.

Zum Schweregrad ordnete der Senat Handyverstöße ein: Gemessen an ihrer Einstufung im Bußgeldkatalog mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße handele es sich um eher leichtere Rechtsverstöße, die aber innerhalb dieser Bandbreite eher im oberen Bereich anzusiedeln seien — belegt durch die Bewertung mit einem Punkt und die gesetzgeberische Einordnung als „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG). Für die Gewichtung gilt: „Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht.“

Der entscheidende Zusatz betrifft den inneren Zusammenhang. Erforderlich ist nach dem Beschluss auch, „dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht“ — die Verstöße müssen sich also als fortlaufender Ausdruck derselben Nachlässigkeit lesen lassen, nicht als voneinander unabhängige Einzelereignisse. Bereits bei zwei einschlägigen Vorverstößen und Einhaltung der Jahresfrist von Beharrlichkeit auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, aus welcher Zeit die erste Vorbelastung stammt, „erscheint dem Senat gleichwohl nicht überzeugend“. Zur Zählregel des Amtsgerichts heißt es: „Das kann bei diesen vom Amtsgericht aufgestellten Rechtssätzen der Fall sein, muss es aber nicht.“

Auf den konkreten Fall angewandt: Zwischen der Ahndung des ersten Handyverstoßes (16. Januar 2012) und der Begehung des zweiten (4. März 2014) lagen mehr als zwei Jahre. Betrachtet man allein die Handyverstöße, bestehen deshalb „Zweifel an einer solchen Unrechtskontinuität“. Der Senat hielt „gleichwohl eine beharrliche Pflichtverletzung für gegeben“, weil in der Zwischenzeit „zwei nicht unerhebliche Geschwindigkeitsverstöße (jeweils um 22 km/h)“ hinzugekommen waren. Der Zusammenhang wird also nicht durch Gleichartigkeit hergestellt, sondern durch die durchgehende Reihe.

Damit diese Reihe tragen konnte, prüfte der Senat die Verwertbarkeit der Eintragungen. Sein Ergebnis: „Sämtliche Vorverstöße sind auch unter Zugrundelegung des neuen, seit 01.05.2014 geltenden Registerrechts verwertbar“ und unterliegen nicht dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 StVG. Die geringe Geldbuße von 45 Euro für den Handyverstoß vom 4. März 2014 führte nicht zur Löschung, „weil die Höhe der Geldbuße für die Frage, ob die Eintragung zu löschen ist, außer Betracht bleibt“ (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG). Für diese und die übrigen Voreintragungen gilt nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, dass sie bis zum Ablauf des 30. April 2019 „nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht“ werden; eine Tilgung war für die Eintragungen aus 2013 und 2014 nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StVG a. F., für die früheren nach § 29 Abs. 6 StVG a. F. ausgeschlossen.

Tragend ist danach die Gesamtschau: Angesichts der Begehung von insgesamt fünf Verkehrsverstößen innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren, „die jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte betreffen“, sah der Senat die erforderliche Unrechtskontinuität als vorhanden an. Diese Umstände ließen nach seiner Würdigung allein den Schluss zu, dass es dem Betroffenen an rechtstreuer Gesinnung und Unrechtseinsicht fehle.

Die Verfahrensfolge blieb dennoch mild ausgestaltet — für den Betroffenen ungünstig. Da dem Amtsgericht nur in diesem Punkt und nur ein Begründungsfehler unterlaufen war, bedurfte es der Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht; der Senat hielt „das verhängte Fahrverbot für angemessen“. „In einem solchen Fall kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst entscheiden, auch ohne das angefochtene Urteil aufzuheben“. Zur Begründung führt der Beschluss an: „Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht bei einer auch im Ergebnis falschen amtsgerichtlichen Entscheidung in der Sache selbst entscheiden dürfte, bei einer im Ergebnis richtigen und nur falsch begründeten Entscheidung hingegen zur Aufhebung gezwungen wäre.“ Ergänzend: „Das würde auch der gesetzgeberischen Wertung des Vorrangs der Sachentscheidung zuwiderlaufen.“

Was das praktisch bedeutet

Der Beschluss verschiebt den Ansatzpunkt gegen ein Beharrlichkeitsfahrverbot. Wer allein prüft, ob die vom Gericht angesetzte Zahl gleichartiger Vorbelastungen und die Jahresfrist stimmen, greift nach dieser Entscheidung zu kurz — in beide Richtungen. Die Zählregel des Amtsgerichts genügt für sich genommen nicht; umgekehrt schützt eine Lücke zwischen zwei gleichartigen Verstößen nicht, wenn andere Verkehrsverstöße die Lücke füllen.

Drei Größen strukturieren die Prüfung nach diesem Beschluss. Die Zeitachse: Maßgeblich ist der Abstand zwischen Ahndung des früheren und Begehung des späteren Verstoßes, nicht allein der Abstand zur letzten Vorbelastung. Der Schweregrad: Handyverstöße zählen als eher leichte Verstöße im oberen Bereich dieser Bandbreite, was der Senat mit dem einen Punkt und der Einordnung als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit begründet. Der Zusammenhang: Andersartige Verstöße sind nicht neutral, sondern können die Unrechtskontinuität gerade erst herstellen.

Wichtig ist auch die registerrechtliche Ebene. Eine niedrige Geldbuße macht eine Eintragung nach den hier angewandten Vorschriften nicht löschungsreif; die Höhe bleibt für die Löschungsfrage außer Betracht. Wer gegen die Verwertung älterer Eintragungen argumentiert, muss deshalb an der Tilgungsfrist ansetzen, nicht an der Höhe der damaligen Buße.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Senat hat die Zählregel des Amtsgerichts nicht durch eine eigene ersetzt. Er nennt sie „rechtlich bedenklich“ und nicht überzeugend, formuliert aber keine Zahl, ab der bei Handyverstößen Beharrlichkeit anzunehmen wäre. Zu den beiden Handyverstößen mit einem Abstand von mehr als zwei Jahren spricht er von „Zweifel an einer solchen Unrechtskontinuität“ — er verneint sie nicht abschließend, denn tragend wurde die Gesamtschau aller Vorverstöße.

Ebenso wenig ist geklärt, welche Kombination andersartiger Verstöße genügt. Die Bewertung stützt sich auf die konkret im angefochtenen Urteil aufgeführten Vorverstöße: fünf Verstöße in deutlich weniger als drei Jahren, sämtlich mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte. Ob eine geringere Zahl, ein längerer Zeitraum oder Verstöße ohne diese Einordnung ausreichen, sagt der Beschluss nicht.

Die registerrechtlichen Ausführungen sind zeitlich gebunden. Sie beruhen auf der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, die für die Anwendung des alten Tilgungsrechts ausdrücklich auf den Ablauf des 30. April 2019 abstellt. Für spätere Sachverhalte ist die Verwertbarkeit älterer Eintragungen deshalb nicht ohne Weiteres nach denselben Maßstäben zu beurteilen; der Beschluss datiert vom 17. September 2015.

Auch die Verfahrensseite hat eine Grenze. Dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne Aufhebung selbst entscheiden kann, knüpft der Senat an eine enge Voraussetzung: dem Amtsgericht war nur in diesem einen Punkt und nur ein Begründungsfehler unterlaufen, und das Fahrverbot erschien angemessen. Ein Fehler in den Feststellungen selbst wird davon nicht erfasst. Zur nicht näher begründeten Verfahrensrüge verhält sich der Beschluss über die Feststellung hinaus, die Nachprüfung habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, nicht.

Schließlich handelt es sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Einzelfall. Der Beschluss zitiert Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zur Beharrlichkeitsformel; eine höchstrichterliche Klärung der hier streitigen Zählfrage ist ihm nicht zu entnehmen.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17. September 2015 – 1 RBs 138/15, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen. Angeführte Vorschriften: § 25 Abs. 1 und Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 6, § 29 Abs. 7 sowie § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, § 46 Abs. 1, § 79 und § 79 Abs. 3 OWiG sowie § 349 Abs. 2 und § 473 Abs. 1 StPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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