Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Wenn das Urteil zur Gebrauchsanweisung schweigt: keine Richtigkeitsvermutung der Messung

Ein Bußgeldurteil stützte sich auf eine Lasermessung, ohne sich mit den konkreten Einwendungen der Verteidigung zum vorgeschriebenen Messort auseinanderzusetzen. Das Oberlandesgericht Hamm sah darin einen durchgreifenden Darstellungsmangel: Die Messung gilt dann nicht mehr als standardisiertes, sondern als individuelles Messverfahren.

Beschluss vom 15.05.2025 – 5 ORbs 88/25 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Rechtsbeschwerde erfolgreich – die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung nicht

Die Entscheidung auf einen Blick

Erhebt die Verteidigung konkrete Einwendungen dagegen, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgeräts eingehalten wurden, und legt das Urteil dazu nichts dar, handelt es sich nach dem Oberlandesgericht Hamm grundsätzlich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Die Messung gilt dann als individuelle Messung ohne Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit — das Gericht hat ihre Korrektheit eigens zu prüfen, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, und dies im Urteil nachvollziehbar darzustellen. Weil das hier fehlte, hatte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg.

Der Fall: Lasermessung, Einwand zum Messort, knappes Urteil

Das Amtsgericht Hattingen verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 1. Februar 2024 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 260 Euro. Gemessen worden war mit dem Laserhandmessgerät L. N01 — einem Gerät, dessen Messverfahren in der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiert anerkannt ist, also als ein Verfahren mit vereinheitlichten Bedingungen, dessen Ergebnis die Gerichte regelmäßig ohne vertiefte Einzelprüfung zugrunde legen dürfen.

Die Verteidigung hatte konkrete Einwendungen erhoben: Es bestünden Unklarheiten, ob der nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers vorgegebene Messort eingehalten wurde. Das Amtsgericht befasste sich ausweislich der Urteilsgründe stattdessen mit der Position des Fahrzeugs zum Fahrbahnrand und stützte seine Überzeugung von der Einhaltung der Herstellervorgaben allein auf Funktionstests, die der Messbeamte als Zeuge bekundet hatte.

Der Verteidiger stellte einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde — des Rechtsmittels, mit dem Bußgeldurteile des Amtsgerichts vor dem Oberlandesgericht angegriffen werden — und begründete das Rechtsmittel mit der Rüge formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Beschluss vom 15. Mai 2025 zugunsten des Betroffenen.

Die Rechtsfrage

Bei einem standardisierten Messverfahren darf sich der Tatrichter — das Gericht, das über den Tatvorwurf entscheidet — im Urteil grundsätzlich darauf beschränken, das gewählte Messverfahren, die gewährte Toleranz und das nach Toleranzabzug ermittelte vorwerfbare Messergebnis zu benennen. Mit Toleranzabzug ist der Sicherheitsabschlag gemeint, der vom gemessenen Wert zugunsten des Betroffenen abgezogen wird. Zu klären war: Was folgt daraus, wenn die Verteidigung konkret einwendet, die Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgeräts seien nicht eingehalten, und das Urteil sich damit nicht nachvollziehbar auseinandersetzt? Behält die Messung dann die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit — oder ist sie wie eine individuelle Messung zu behandeln, deren Korrektheit das Gericht eigens prüfen und darstellen muss?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Die Rechtsbeschwerde hatte auf die Sachrüge — die Beanstandung, das Urteil wende das materielle Recht fehlerhaft an — Erfolg, weil die tatrichterlichen Feststellungen an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leiden: Das Urteil legt nicht in der gebotenen Weise dar, worauf die Verurteilung beruht.

Ausgangspunkt ist die Regel: Beim standardisierten Messverfahren genügt die knappe Darstellung von Messverfahren, Toleranz und Ergebnis. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht unbegrenzt. Der Senat greift die Ausnahme auf: „Der Tatrichter muss sich allerdings dann von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind“. Daran fehlte es hier.

Die tragende Formel lautet: „Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann“. Das Tatgericht hat dann die Korrektheit des Messergebnisses zu prüfen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe — also eines Gutachters mit messtechnischem Fachwissen.

Beweisrechtlich beanstandete der Senat zwei Punkte. Erstens fehlte im Urteil eine konkrete Darlegung der Herstellervorgaben zum Messort und eine nachvollziehbar dargelegte Überzeugungsbildung zu deren Einhaltung; das Amtsgericht hatte sich mit der Position des Fahrzeugs zum Fahrbahnrand befasst, um die es nach den Worten des Senats „offensichtlich nicht geht“. Die Überzeugung von der Einhaltung der Gebrauchsanweisung war lediglich auf die vom Zeugen bekundeten Funktionstests gestützt — dazu der Senat: „Diese haben indes keine Aussagekraft betreffend die Position des Messgeräts.“ Zweitens enthielten die Urteilsgründe auch nicht die Feststellungen, die für die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses erforderlich wären — naheliegend, weil das Amtsgericht von einem standardisierten Verfahren ausgegangen war.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung präzisiert das Zusammenspiel von Darstellungserleichterung und Darstellungspflicht: Die Privilegierung des standardisierten Messverfahrens trägt nur, solange das Urteil konkrete Einwendungen gegen die Einhaltung der Gebrauchsanweisung nicht unbeantwortet lässt. Wendet die Verteidigung konkret ein, der vorgeschriebene Messort sei möglicherweise nicht eingehalten, genügt es nicht, auf allgemeine Funktionstests des Geräts zu verweisen — diese belegen nach dem Beschluss gerade nicht die richtige Position des Messgeräts.

Das bedeutet für Sie

Wurde Ihre Geschwindigkeit mit einem anerkannten Messgerät gemessen, gilt das Ergebnis vor Gericht regelmäßig als richtig. Diese Vermutung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte für Abweichungen von der Gebrauchsanweisung vorgetragen werden — etwa zum vorgeschriebenen Messort — und das Gericht dem im Urteil nicht erkennbar nachgeht. Ein Urteil, das solche Einwendungen übergeht, kann in der Rechtsbeschwerde keinen Bestand haben; so lag es hier.

Reichweite der Entscheidung

Der Beschluss formuliert mit Bedacht „grundsätzlich“: Der Verlust des standardisierten Charakters bei Abweichungen von der Gebrauchsanweisung ist die Regel, Ausnahmen im Einzelfall bleiben denkbar. Ausgelöst wurde die erhöhte Darlegungslast hier durch konkrete Einwendungen der Verteidigung; ohne solche Anhaltspunkte bleibt es nach dem wiedergegebenen Maßstab bei der knappen Darstellung von Messverfahren, Toleranz und Ergebnis.

Nicht entschieden ist, ob die Messung tatsächlich fehlerhaft war. Beanstandet wird ein Darstellungsmangel — das Urteil legt die Einhaltung der Herstellervorgaben nicht nachvollziehbar dar —, nicht ein festgestellter Messfehler. Ob das Messergebnis korrekt ist, wäre erst in der individuellen Prüfung zu klären, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe. Der Fall betraf das Laserhandmessgerät L. N01 und Vorgaben zum Messort; zu anderen Geräten, anderen Arten von Bedienungsvorgaben oder zu Fällen ohne konkrete Einwendungen verhält sich der Beschluss nicht ausdrücklich, auch wenn die tragende Formel allgemein an Abweichungen von der Gebrauchsanweisung anknüpft.

Quelle

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 5 ORbs 88/25, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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