Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Fahrzeugschlüssel mit Display: elektronisches Gerät im Sinne des Benutzungsverbots

Ein Betroffener bestritt, am Steuer ein Mobiltelefon bedient zu haben — er habe nur kurz seinen elektronischen Fahrzeugschlüssel in den Händen gehalten. Das Amtsgericht lehnte seine Beweisanträge ab und verurteilte ihn. Das Oberlandesgericht Hamm sah darin eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs, ließ die Rechtsbeschwerde deshalb zu — und wies sie in der Sache dennoch zurück.

Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Zugelassen wegen Gehörsverletzung, in der Sache erfolglos: Auch der Fahrzeugschlüssel mit Display unterfällt dem Benutzungsverbot.

Die Entscheidung auf einen Blick

Das Oberlandesgericht Hamm ließ die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen zu, weil das Amtsgericht dessen Beweisanträge in einer Weise abgelehnt hatte, die den Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzte: Einem Beweismittel, das die Aussage des einzigen Belastungszeugen entkräften soll, lässt sich der Aufklärungswert regelmäßig nicht mit dem Hinweis absprechen, das Gegenteil stehe aufgrund eben dieser Aussage bereits fest. Erfolg hatte das Rechtsmittel dennoch nicht. Denn selbst wenn man die Darstellung des Betroffenen zugrunde legt, er habe für einen kurzen Augenblick einen elektronischen Fahrzeugschlüssel mit Display in den Händen gehalten und bedient, liegt darin eine verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts nach § 23 Abs. 1a StVO. Den Schuldspruch berichtigte der Senat klarstellend dahin, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde.

Der Fall: 100 Euro Geldbuße und ein einziger Zeuge

Das Amtsgericht Essen verurteilte den Betroffenen am 22. Oktober 2020 zu einer Geldbuße von 100 Euro. Der Vorwurf lautete auf verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation oder Information dient oder zu dienen bestimmt ist. Zu diesem Vorwurf hörte das Amtsgericht in der Hauptverhandlung einen einzigen Zeugen: den Polizeibeamten R.

Der Betroffene bestritt, ein Mobiltelefon bedient zu haben. Er beanstandete, dass das Amtsgericht seine Beweisanträge zu der Behauptung abgelehnt habe, „dass er statt eines Mobiltelefons lediglich einen kurzen Augenblick einen elektronischen Fahrzeugschlüssel (sogenannter SmartKey) in den Händen gehalten und bedient habe“. Ein Beweisantrag ist der förmliche Antrag, zu einer bestimmten Tatsache ein bestimmtes Beweismittel zu erheben. Beantragt hatte er die Vernehmung seiner Beifahrerin sowie die Einholung von Sachverständigengutachten dazu, den Schlüssel lediglich in der Hand gehalten und nur kurz in Blick genommen zu haben.

Ein weiterer Antrag zielte auf ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob für den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten aus seiner Beobachtungsposition der Unterschied zwischen einem Mobiltelefon und einem elektronischen Fahrzeugschlüssel erkennbar war. Er wurde ausweislich der Gründe in der Hauptverhandlung am 22. November 2020 gestellt.

Das Amtsgericht lehnte die Anträge ab. Es stützte die Ablehnung darauf, dass „die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, weil bereits das Gegenteil (der Beweisbehauptung) aufgrund der glaubhaften Aussage des Polizeibeamten R feststehe“.

Gegen das Urteil wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragte. Die Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Urteile im Bußgeldverfahren; bei geringen Geldbußen bedarf sie zunächst der Zulassung durch das Oberlandesgericht. Der Betroffene rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs und erhob daneben die Sachrüge, mit der die Anwendung des sachlichen Rechts beanstandet wird. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen. Das Oberlandesgericht Hamm ließ die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu.

Die Rechtsfrage

Der Beschluss beantwortet drei Fragen, die ineinandergreifen. Die erste ist beweisrechtlich: Wann darf ein Bußgeldgericht einen Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG mit der Erwägung ablehnen, die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, wenn das Beweismittel gerade die Aussage des einzigen Belastungszeugen erschüttern soll?

Die zweite Frage betrifft die Verfassungsebene: Unter welchen Voraussetzungen schlägt die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags in eine Versagung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG um — also des Rechts, mit seinem Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen zu werden? Davon hing hier die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ab.

Die dritte Frage ist materiell-rechtlich: Ist ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO — und greift die Ausnahme dieser Vorschrift, wenn der Fahrer das Gerät nur kurz ansieht, es dabei aber in der Hand hält?

Die Entscheidung: zugelassen, aber ohne Erfolg

Der Maßstab: fehlerhaft ist nicht gleich gehörswidrig

Der Senat setzt die Schwelle bewusst hoch an. Ausgangspunkt ist der Grundsatz selbst: „Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet, dass Beweisanträge, auf die es für die Entscheidung ankommt, vom Gericht berücksichtigt werden müssen, sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen“. Daraus folgt jedoch keine Gleichsetzung von Verfahrensfehler und Gehörsverstoß: „Eine bloße prozessordnungswidrige Behandlung von Beweisanträgen stellt hierbei allerdings noch keine Verweigerung rechtlichen Gehörs dar“.

Verlangt wird nach ständiger Rechtsprechung vielmehr, „dass der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt wird und die Ablehnung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist“. Mit der Gehörsrüge angreifbar ist danach die schlechterdings unverständliche Ablehnung, nicht jede rechtlich angreifbare.

Warum die Ablehnung hier das Gehör verletzte

Bei den Anträgen auf Vernehmung der Beifahrerin und auf Einholung der Sachverständigengutachten sah der Senat diese Schwelle als überschritten an. Zur Begründung des Amtsgerichts heißt es knapp: „Diese Begründungen finden im Gesetz indes ersichtlich keine Stütze und sind damit offensichtlich unzutreffend.“

Der Grund liegt in der Beweislage. Zwar erlaubt § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG dem Gericht die Ablehnung eines Beweisantrags, wenn die Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Steht dem Gericht aber allein die Aussage eines einzigen Zeugen zur Verfügung und soll das Beweismittel gerade dieses Ergebnis entkräften, gilt: „Ein weiterer Aufklärungswert kann der Aussage indes regelmäßig nicht abgesprochen werden“.

Davon lässt der Senat eine eng gefasste Ausnahme zu: „Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich nach Abwägung des im Einzelfall bereits gewonnenen Beweisergebnisses und der beantragten Beweiserhebung unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit des Beweismittels ergibt, dass es unwahrscheinlich oder nicht damit zu rechnen ist, dass das benannte Beweismittel die behauptete Tatsache erweisen könne“. Dafür fehlte hier jeder Anhalt: „Solche Ausnahmeumstände werden jedoch weder im ablehnenden Gerichtsbeschluss angeführt noch sind diese sonst ersichtlich.“

Beweisrechtlich entscheidend war damit, wie schmal die Erkenntnisgrundlage des Amtsgerichts war: Zum Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung war lediglich der Polizeibeamte vernommen worden. Vor diesem Hintergrund ließ sich der beantragten Vernehmung der Beifahrerin und den Gutachten ein weiterer Aufklärungswert nicht von vornherein absprechen.

Der Antrag, dessen Ablehnung Bestand hatte

Anders beurteilte der Senat den Antrag auf ein Gutachten zur Erkennbarkeit aus der Beobachtungsposition des Polizeibeamten. Dessen Ablehnung war rechtsfehlerfrei auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützt: „Nach Vernehmung des Polizeibeamten sowie Inaugenscheinnahme des Lichtbildes zu den örtlichen Verhältnissen durfte das Amtsgericht den Sachverhalt für hinreichend geklärt halten.“ Insoweit trat hinzu, dass das Urteil auf einem etwaigen Fehler ohnehin nicht beruhen würde.

Warum die Sache vor den vollen Senat kam

Die Zulassung wegen Versagung rechtlichen Gehörs macht eine Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern regelmäßig nicht erforderlich. Der Senat übertrug die Sache dennoch nach § 80a Abs. 3 OWiG auf den vollen Bußgeldsenat, weil die Einordnung des Fahrzeugschlüssels zu beantworten war: „Hierbei handelt es sich um eine materielle Rechtsfrage, die – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und damit klärungsbedürftig erscheint.“ Solche Fragen sollen nach der gesetzgeberischen Intention dem vollen Senat vorbehalten bleiben, weil ihnen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Warum das Urteil dennoch Bestand hat

In der Sache blieb die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Maßgeblich war die Frage des Beruhens, also ob der Verfahrensfehler sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann: „Der Senat kann jedoch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausschließen, dass das Urteil auf dieser Gehörsverletzung beruht.“ Dafür unterstellte der Senat die Beweisbehauptungen des Betroffenen als zutreffend und prüfte, ob sie ihn entlasten würden.

Sie entlasten ihn nicht. Zum Gerätebegriff hält der Beschluss fest, dass das Verbot seit der Neufassung nicht mehr an bestimmte Gerätearten anknüpft: „Die Norm ist vielmehr technikoffen formuliert“. Erfasst werde nun „jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“.

Getragen wird die Einordnung von den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils: „Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils verfügt dieser über ein Display, mit welchem verschiedene Informationen des Fahrzeugs, insbesondere dessen Servicebedarf, abgerufen und Fahrzeugfunktionen bedient werden können.“ Damit gilt: „Der elektronische Fahrzeugschlüssel unterfällt somit dem Wortlaut der Norm.“ Auch der Zweck der Neufassung spricht nach dem Senat dafür — der Gesetzgeber wollte der unfallgefährlichen Ablenkung der Kraftfahrzeugführer durch Mobiltelefone und andere elektronische Gegenstände entgegenwirken. Dazu der Senat: „Die Gefahr der Ablenkung besteht vorliegend bei der Bedienung des elektronischen Fahrzeugschlüssels aber in gleichem Maße wie bei einem Mobiltelefon, da beide Geräte weitgehend in gleicher Weise bedient werden.“

Auch die behauptete kurze Blickabwendung half nicht. § 23 Abs. 1a StVO lässt die Benutzung ausnahmsweise zu, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und wenn zugleich entweder nur Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt werden oder die Bedienung lediglich eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung erfordert. Dazu der Beschluss: „Die unter (1) und (2) genannten Voraussetzungen müssen daher kumulativ gegeben sein, damit die Benutzung des elektronischen Gerätes ausnahmsweise zulässig ist.“ Daran fehlte es bereits auf der ersten Stufe, „da dieser auch nach seiner eigenen Einlassung den elektronischen Fahrzeugschlüssel in der Hand gehalten hat“.

Der berichtigte Schuldspruch

Die Nachprüfung auf die Sachrüge ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen. Der Senat berichtigte den Schuldspruch allerdings klarstellend dahin, dass eine vorsätzliche Begehung vorliegt. Das ist dem Rechtsbeschwerdegericht möglich: „Die Berichtigung offensichtlicher Versehen ist dem Rechtsbeschwerdegericht möglich, wenn eine sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergebende Verurteilung in der Urteilsformel keinen vollständigen Ausdruck gefunden hat“. Hier lag es so: „Ausweislich der rechtlichen Ausführungen ist das Amtsgericht vorliegend eindeutig von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Was das praktisch bedeutet

Für Betroffene in Bußgeldsachen liegt der greifbare Ertrag im Beweisrecht. Beruht der Vorwurf allein auf der Wahrnehmung eines Polizeibeamten, lässt sich ein Beweisantrag, der genau diese Wahrnehmung erschüttern soll, regelmäßig nicht mit der Erwägung abtun, das Gegenteil stehe wegen dieser Aussage schon fest. Eine solche Begründung dreht sich im Kreis: Das Beweisergebnis, das erschüttert werden soll, dient dann als Grund, die Erschütterung zu unterlassen.

Der zweite Ertrag ist ernüchternd. Eine festgestellte Gehörsverletzung führt nicht von selbst zur Aufhebung des Urteils; sie eröffnet zunächst die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ob das Urteil fällt, hängt davon ab, ob es auf dem Fehler beruhen kann. Trägt der unterstellte Sachvortrag den Vorwurf ohnehin, bleibt es bei der Verurteilung — so lag es hier.

Für die Praxis am Steuer wiegt die dritte Aussage am schwersten. Der Gerätebegriff des § 23 Abs. 1a StVO ist nicht auf Telefone beschränkt. Ein Fahrzeugschlüssel, über dessen Display sich Fahrzeuginformationen abrufen und Fahrzeugfunktionen bedienen lassen, zählt dazu. Und die Erleichterung für die kurze Blickzuwendung greift nur, wenn das Gerät zugleich weder aufgenommen noch gehalten wird: Wer es in die Hand nimmt, kann sich nach diesem Beschluss auf die Kürze des Blicks nicht mehr berufen.

Wie weit die Entscheidung trägt

Die Entscheidung stammt von einem Oberlandesgericht und bindet andere Oberlandesgerichte nicht. Der Senat selbst hielt die Einordnung des Fahrzeugschlüssels für klärungsbedürftig, weil sie höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Eine bundesweit verbindliche Klärung dieser Frage steht damit aus.

Die Einordnung als elektronisches Gerät beruht auf den tatsächlichen Feststellungen zu diesem Schlüssel: Er verfügte über ein Display, über das Fahrzeuginformationen abrufbar und Fahrzeugfunktionen bedienbar waren. Wie ein Schlüssel ohne solche Funktionen zu behandeln wäre, entscheidet der Beschluss nicht.

Auch tatsächlich ist wenig geklärt. Der Senat hat die Beweisbehauptungen des Betroffenen lediglich unterstellt, um die Frage des Beruhens zu prüfen. Ob er einen Fahrzeugschlüssel und kein Mobiltelefon in der Hand hielt, bleibt offen — darauf kam es nicht an, weil beide Varianten den Vorwurf tragen.

Offen bleibt ferner, wie lang eine Blickzuwendung sein darf. Der Senat verneinte die Ausnahme schon auf der ersten Stufe, weil der Betroffene das Gerät in der Hand gehalten hatte; zur Dauer des Blicks verhält sich der Beschluss deshalb nicht.

Schließlich betrifft die beweisrechtliche Aussage eine bestimmte Konstellation: einen einzigen Belastungszeugen und ein Beweismittel, das dessen Aussage entkräften soll. Für andere Beweislagen ist damit nichts gesagt. Dass die Ablehnung des Gutachtens zur Erkennbarkeit Bestand hatte, zeigt die Kehrseite: Hat das Gericht neben der Zeugenaussage weitere Erkenntnisquellen ausgeschöpft, kann es den Sachverhalt für hinreichend geklärt halten.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2021 – 5 RBs 94/21 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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