Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 3.0: Wer die Messung angreifen will, braucht konkrete Anhaltspunkte

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 29. Januar 2013 entschieden, dass eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ESO ES 3.0 nicht deshalb unverwertbar ist, weil die genaue Funktionsweise des Geräts nicht bekannt ist. Das Gericht ist ohne konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet — solche Zweifel darzulegen, ist Sache des Betroffenen.

Beschluss vom 29.01.2013 – III-1 RBs 2/13 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Rechtsbeschwerde verworfen — die Messung mit dem ESO ES 3.0 blieb verwertbar

Die Entscheidung auf einen Blick

Dass die genaue Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgeräts ESO ES 3.0 nicht bekannt ist, führt nach dieser Entscheidung nicht dazu, dass das Messergebnis rechtlich unverwertbar wäre. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, wegen eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise anzustellen, solange keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen. Dem Betroffenen ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichts zumutbar, solche Zweifel konkret darzulegen.

Der Fall: 116 km/h bei erlaubten 70 — und ein Angriff auf die Messtechnik

Der Betroffene befuhr am 9. Mai 2012 mit seinem Pkw eine Straße außerhalb geschlossener Ortschaft, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt war. Dort wurde bei ihm mit der Geschwindigkeitsmessanlage ESO ES 3.0 — einem sogenannten Einseitensensor — eine Geschwindigkeit von 116 km/h gemessen; ein Toleranzabzug von 4 km/h, also der übliche Sicherheitsabschlag zugunsten des Betroffenen, war dabei bereits berücksichtigt.

Vor dem Amtsgericht räumte der Betroffene ein, der Fahrer gewesen zu sein, zweifelte aber die Ordnungsgemäßheit der Messung an. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der sogenannten Viermonatsfrist — der Betroffene kann dabei den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Betroffene schon vielfach wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten belangt worden.

Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Er rügte die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form und erhob drei Verfahrensrügen, mit denen er Fehler im Ablauf des Verfahrens geltend machte: Sein Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten zur Fahrzeugposition und zur technischen Ordnungsgemäßheit der Messung sei unzulässig abgelehnt worden; das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt; zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet worden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Rechtsfrage

Im Kern ging es um zwei miteinander verbundene Fragen: Ist das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit dem ESO ES 3.0 rechtlich unverwertbar, weil die genaue Funktionsweise dieses Geräts nicht bekannt ist — der Hersteller also nicht alle technischen Einzelheiten offenlegt? Und muss das Gericht auf einen Beweisantrag des Betroffenen hin ein Sachverständigengutachten einholen oder sonst weitere Ermittlungen zur Funktionsweise des Messgeräts anstellen, obwohl im konkreten Fall nichts auf eine Fehlmessung hindeutet?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet: Die Nachprüfung des Urteils ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO).

Zur Ablehnung des Beweisantrages stellte der Senat zunächst klar, dass bereits Zweifel bestanden, ob die Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügte. Diese Vorschrift verlangt, dass die den behaupteten Verfahrensfehler begründenden Tatsachen so vollständig und genau vorgetragen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Fehler vorliegt. Der Betroffene hatte sich auf seine Einspruchsbegründung und auf Hinweise in der Beweisaufnahme berufen, deren Inhalt aber nicht mitgeteilt.

Jedenfalls in der Sache blieb die Rüge ohne Erfolg. Das Amtsgericht hatte den Beweisantrag zu Recht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt — einer Vorschrift, die es dem Bußgeldrichter erlaubt, eine beantragte Beweiserhebung abzulehnen, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Bei der Messung mit dem ESO ES 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, also ein anerkanntes Verfahren, bei dem das Gericht die Zuverlässigkeit des Ergebnisses nicht in jedem Einzelfall neu prüfen muss. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts — die das Oberlandesgericht seiner Prüfung zugrunde legte — war der Messbeamte an dem Gerät geschult, das Gerät entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers aufgestellt und gültig geeicht; Störungen im Einsatzverlauf wurden nicht festgestellt, der Toleranzabzug war angegeben, und eine fehlerhafte Zuordnung des Fahrzeugs zur Fotolinie sei nach den Angaben des Messbeamten und dem Messfoto auszuschließen. Vor diesem Hintergrund war das Sachverständigengutachten nicht erforderlich, denn „die weitere Beweiserhebung drängt sich weder auf, noch liegt sie nahe“.

Zum zentralen Punkt formulierte der Senat: Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des ESO ES 3.0, das eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, „begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses“. Die Bauartzulassung ist die behördliche Bestätigung, dass der Gerätetyp geprüft und für den Messbetrieb zugelassen ist. Das Gericht zog dabei einen Vergleich: Auch in der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin ist den Gerichten die genaue Funktionsweise der Messgeräte nicht bekannt, ohne dass deshalb Zweifel an der Verwertbarkeit darauf gestützter Gutachten aufgekommen wären. Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert, sei bekannt. Beweisrechtlich gilt: „Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können aber nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen“ — ohne solche Anhaltspunkte würde der Tatrichter „die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen“, wenn er dennoch an der Messung zweifelte. Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor.

Auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs — des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs, mit seinem Vorbringen gehört zu werden — wies der Senat zurück. Das Amtsgericht hatte das Vorbringen zur Kenntnis genommen und mit gesetzeskonformer Begründung eine weitere Beweiserhebung abgelehnt. Dem Einwand des Betroffenen, er habe mangels Wissens über die Funktionsweise des Geräts keine näheren Zweifel darlegen können, hielt das Gericht entgegen, dass er nichts dazu vorgetragen habe, welche eigenen Bemühungen er unternommen habe — etwa vom Hersteller nähere technische Angaben zu erbitten oder ein Gerät dieses Typs durch einen selbst beauftragten Sachverständigen analysieren zu lassen. „Das Beweisantragsrecht verkümmert mitnichten“: „Bestehen Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion, muss das Gericht dem nachgehen“. Zudem könne der Betroffene auch Tatsachen unter Beweis stellen, die er nur vermutet oder für möglich hält — solange es sich nicht um eine Beweisbehauptung völlig „ins Blaue hinein“ handelt.

Die Sachrüge blieb ebenfalls erfolglos; die angesichts der Voreintragungen sehr maßvolle Erhöhung des Regelbußgeldsatzes beschwerte den Betroffenen nicht.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Die Entscheidung verteilt die Lasten im Bußgeldverfahren deutlich: Bei einem standardisierten Messverfahren genügt der pauschale Einwand, die Funktionsweise des Geräts sei unbekannt, nicht, um das Messergebnis zu Fall zu bringen oder das Gericht zu weiteren Ermittlungen zu zwingen. Wer die Messung angreifen will, benötigt konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung — etwa festgestellte Störungen, Bedienungsfehler oder Auffälligkeiten auf dem Messfoto.

Zugleich zeigt der Beschluss, was das Gericht vom Betroffenen erwartet, der solche Anhaltspunkte nicht kennt: eigene Anstrengungen. Genannt werden die Anfrage beim Hersteller nach technischen Angaben und die Untersuchung eines Geräts desselben Typs durch einen selbst beauftragten Sachverständigen. Erst wer solche Bemühungen darlegen kann, kann sich darauf berufen, ihm sei konkreter Vortrag nicht möglich gewesen.

Das bedeutet für Sie

Wenn Sie eine Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messgerät anzweifeln, reicht es nach dieser Entscheidung nicht, allgemein die unbekannte Funktionsweise zu beanstanden. Erfolgversprechend ist der Angriff erst, wenn Sie konkrete Umstände benennen können, die auf eine Fehlmessung hindeuten — oder wenn Sie zumindest darlegen, was Sie unternommen haben, um an die nötigen technischen Informationen zu gelangen. Beweisanträge bleiben möglich, auch für nur vermutete Tatsachen; sie dürfen nur nicht völlig aus der Luft gegriffen sein.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Der Beschluss betrifft die Messung mit dem ESO ES 3.0 als standardisiertem Messverfahren und die Frage, ob das Gericht ohne konkrete Zweifel weitere Ermittlungen anstellen muss. Er besagt nicht, dass Messergebnisse dieses Geräts unangreifbar wären: Liegen Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion vor, ist das Gericht nach den eigenen Worten des Senats verpflichtet, dem nachzugehen. Die Entscheidung lässt also gerade Raum für Fälle, in denen der Betroffene konkrete Fehlerindizien vorträgt — über solche Fälle hatte das Oberlandesgericht hier nicht zu entscheiden.

Offen geblieben ist zudem, ob die zentrale Verfahrensrüge überhaupt zulässig erhoben war: Der Senat äußerte Zweifel an der ausreichenden Begründung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, ließ die Frage aber dahinstehen, weil die Rüge jedenfalls in der Sache erfolglos blieb. Zu anderen Messgerätetypen, zu Fällen mit festgestellten Störungen oder fehlender Eichung sowie zu der Frage, wie weit die Herausgabe technischer Unterlagen durch den Hersteller verlangt werden kann, verhält sich der Beschluss nicht. Es handelt sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Einzelfall; sie stützt sich auf die dort festgestellte, beanstandungsfreie Messsituation.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2013, Aktenzeichen III-1 RBs 2/13, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.