Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger: Wann die Vollkaskoversicherung leistungsfrei ist

Beim Rückwärtsfahren drehte sich ein Anhänger in den Kotflügel des eigenen Zugfahrzeugs. Die Kaskoversicherung verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf eine Ausschlussklausel. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Begriff des gezogenen Fahrzeugs auch Anhänger ohne eigenen Antrieb erfasst — und dass die Klausel dem Transparenzgebot genügt.

Urteil vom 04.03.2015 – IV ZR 128/14 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Der Kaskoausschluss für Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug erfasst auch Anhänger ohne eigenen Antrieb

Die Entscheidung auf einen Blick

Drückt ein Anhänger beim Rangieren gegen das Zugfahrzeug, greift nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs der Ausschluss der Kaskoversicherung für Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug: Auch ein Anhänger ist ein gezogenes Fahrzeug im Sinne dieser Klausel. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht das Wort Fahrzeug als Oberbegriff, der einen eigenen Antrieb nicht voraussetzt; dass der Anhänger bewegt wird statt selbst zu fahren, ändert daran nichts. Gedeckt bleibt ein solcher Schaden nur dann, wenn eine Einwirkung von außen hinzutritt, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht. Die Revision des Versicherungsnehmers blieb ohne Erfolg.

Der Fall: Ein Anhänger dreht sich in den eigenen Kotflügel

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung — die Versicherung, die für Schäden am eigenen Fahrzeug eintritt, auch wenn der Fahrer sie selbst verursacht hat. Nach seinem Vortrag war er mit dem versicherten PKW und einem Anhänger unterwegs. Beim Rückwärtsfahren blieb der Anhänger kurz stehen und drehte dann unvermittelt nach rechts. Dabei drehte er sich in die hintere Seite des PKW und drückte dessen hinteren rechten Kotflügel ein.

Über die Deckung entschied A.2.3.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Die Klausel umschreibt zunächst den versicherten Unfall: „Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis.“ Anschließend nimmt sie bestimmte Geschehen aus dem Schutz heraus, darunter „Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen“.

Der Kläger verlangte 2.644,29 Euro nebst Zinsen und daneben die Feststellung, dass die Beklagte ihm alle weiteren Schäden infolge des geltend gemachten Unfallschadens zu ersetzen habe. Zur Begründung führte er an, aufgrund des Stehenbleibens des Anhängers müsse es eine Einwirkung von außen gegeben haben, sei es durch den Fahrbahnzustand oder dergleichen. Die Beklagte hielt den Vorgang für nicht versichert: Er habe sich zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ereignet.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Landgericht zurück. Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, A.2.3.2 AKB verstoße nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB — die Vorschrift, die eine vorformulierte Klausel für unwirksam erklären kann, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne der Bestimmung hinreichend klar entnehmen, dass von diesem Ausschluss auch Schäden zwischen ziehendem Kraftfahrzeug und gezogenem Anhänger ohne Einwirkung von außen erfasst sein sollten; die Klausel stelle die Begriffe des PKW und des Fahrzeuges ausdrücklich nebeneinander. Mit der Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Rechtsfrage: Ist ein Anhänger ein gezogenes Fahrzeug?

Der Ausschluss knüpft an ein Begriffspaar an: das ziehende und das gezogene Fahrzeug. Ein Anhänger verfügt über keinen eigenen Antrieb. Die Revision leitete daraus ab, er sei kein Fahrzeug im Sinne der Klausel — als Fahrzeug sehe ein Versicherungsnehmer nur an, was aktiv fahren könne. Träfe das zu, bliebe der Schaden am Kotflügel vom Ausschluss unberührt und die Beklagte wäre zur Leistung verpflichtet.

Damit standen zwei Fragen zur Entscheidung. Erstens die Auslegung: Wie versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff des gezogenen Fahrzeugs, und schließt dieses Verständnis einen Anhänger ein? Zweitens die Wirksamkeit: Hält eine Klausel, die den Versicherungsschutz auf diese Weise einschränkt, dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand, oder bleibt für den Versicherungsnehmer unklar, welcher Schutz ihm danach verbleibt?

Die Entscheidung: Fahrzeug als Oberbegriff, der den Anhänger einschließt

Die zulässige Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe, so der Bundesgerichtshof, ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass die Beklagte nach A.2.3.2 AKB leistungsfrei ist.

Vorangestellt ist der Prüfungsmaßstab. Die Auslegung dieser Klausel ist in der Revisionsinstanz voll überprüfbar; der Senat war an das Verständnis des Landgerichts also nicht gebunden, sondern legte die Bestimmung selbst aus. Inhaltlich gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, „wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss“. Maßgeblich sind dabei „die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse“ und damit auch seine Interessen. Nicht entscheidend ist also, wie ein Jurist die Klausel liest.

Nach diesem Maßstab versteht der Versicherungsnehmer den Begriff des Fahrzeugs als Oberbegriff, der Anhänger unabhängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen. Der Auffassung der Revision trat der Senat entgegen: Ein Verständnis, das als Fahrzeug nur ansieht, was aktiv fahren kann, entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zugrunde legt. „Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen.“ Dass das gezogene Fahrzeug einen eigenen Antrieb haben müsste, lässt sich der Klausel nicht entnehmen.

Zwei Belege stützen dieses Ergebnis. Zum einen der Sprachgebrauch des § 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind danach „Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“. Zum anderen die eigene Rechtsprechung des Senats: Er hat Wohnanhänger ohne weiteres als Fahrzeuge im Sinne vergleichbarer Klauseln angesehen und eine Zugmaschine mit Anhänger als ein „aus beiden Fahrzeugen gebildetes Gespann“ bezeichnet. Der Senat ordnet sein Ergebnis zugleich in einen Meinungsstand ein: Er verweist auf Gerichte und Kommentare, die den Ausschluss ebenso auf das Verhältnis von Fahrzeug und Anhänger beziehen — unter anderem das Landgericht Karlsruhe, das Amtsgericht Mönchengladbach, das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Stuttgart. Die abweichende Ansicht des Landgerichts Essen führt er als Gegenposition an, ohne ihr zu folgen.

Auch dem Transparenzgebot hält die Klausel stand; das hatte bereits das Berufungsgericht angenommen, und der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung. Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist gehalten, „Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen“. Damit ist die Anforderung noch nicht erschöpft: Es kommt nicht nur auf die verständliche Formulierung an, vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Für Ausschlüsse folgt daraus eine besondere Vorgabe: „Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können.“ Dem wird A.2.3.2 AKB nach Auffassung des Senats gerecht. Die Klausel macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, „dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist“.

Mit der Auslegung war der Rechtsstreit noch nicht entschieden, denn der Ausschluss greift erst, wenn der Schaden ohne Einwirkung von außen entstanden ist. Diese Feststellung trafen die Tatsacheninstanzen. Der Senat hielt sie im Ergebnis für rechts- und verfahrensfehlerfrei: Das Berufungsgericht habe einen Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug „ohne Einwirkung von außen“ angenommen. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge — die Beanstandung, dem Gericht sei bei der Behandlung des Sachvortrags ein Verfahrensfehler unterlaufen — hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, gestützt auf § 564 Satz 1 ZPO. Diese Vorschrift erlaubt es dem Revisionsgericht, die Zurückweisung einer Verfahrensrüge ohne Begründung auszusprechen. Welche Anforderungen an den Nachweis einer Einwirkung von außen zu stellen sind und wen die Beweislast dafür trifft, geht aus den Gründen deshalb nicht hervor. Festgehalten ist allein die Bewertung des konkreten Falles: Die Überlegung des Klägers, das Stehenbleiben des Anhängers deute auf den Fahrbahnzustand oder dergleichen hin, verhalf seiner Klage nicht zum Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Für Gespanne verschiebt das Urteil den Streitpunkt. Wer nach einem Rangierschaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger Deckung aus der Kaskoversicherung sucht, dringt mit dem Einwand, ein Anhänger sei mangels Antriebs kein Fahrzeug, nach dieser Entscheidung nicht durch. Die Auseinandersetzung verlagert sich damit auf die zweite Voraussetzung des Ausschlusses: die Einwirkung von außen.

Diese ist eng gefasst. Nach der Formulierung des Senats zählt allein eine Einwirkung, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht. Das Verhalten des Anhängers selbst — sein Einknicken, sein Drehen, sein Druck auf das Zugfahrzeug — genügt danach nicht. Wer sich auf äußere Umstände wie den Fahrbahnzustand beruft, trägt dazu in den Tatsacheninstanzen vor und muss sie dort feststellen lassen; im Streitfall reichte die Erwägung, das Stehenbleiben des Anhängers lasse auf eine solche Einwirkung schließen, den Gerichten nicht aus. Was in den Tatsacheninstanzen offen bleibt, lässt sich in der Revisionsinstanz nur noch über eine Verfahrensrüge angreifen — und die blieb hier ohne Erfolg.

Für die Bedingungswerke bestätigt das Urteil einen praktischen Maßstab: Eine Ausschlussklausel ist tragfähig, wenn der Versicherungsnehmer den verbleibenden Schutz erkennen kann. Dass eine Klausel zwei Begriffe nebeneinander verwendet — hier den PKW und das Fahrzeug —, macht sie nach dieser Entscheidung für sich genommen nicht intransparent; im Gegenteil war gerade dieses Nebeneinander der Grund dafür, dass der weitere Begriff auch den Anhänger erfasst.

Reichweite der Entscheidung

Das Urteil betrifft eine bestimmte Klausel: A.2.3.2 der AKB in der Fassung, die dem Vertrag des Klägers zugrunde lag. Ausgelegt hat der Senat darin den Begriff des gezogenen Fahrzeugs. Aussagen zu anders gefassten Bedingungswerken oder zu abweichenden Formulierungen desselben Gedankens enthalten die Gründe nicht.

Offen bleibt, wann eine Einwirkung von außen vorliegt. Der Senat legt dazu nur eine Negativgrenze fest: Sie darf nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgehen. Welche äußeren Umstände genügen — ein Schlagloch, eine Fahrbahnkante, Glätte —, ist damit nicht geklärt. Der zweite Teil der Entscheidung stützt sich auf § 564 Satz 1 ZPO und ist deshalb ohne Begründung ergangen; er lässt sich auf andere Sachverhalte nicht übertragen.

Ebenso wenig äußert sich das Urteil zur Verteilung der Beweislast. Dass das Berufungsgericht einen Schaden ohne Einwirkung von außen angenommen hat, ist die Würdigung des konkreten Vorbringens durch das Tatsachengericht, keine Regel für künftige Verfahren. Wer aus dieser Entscheidung eine Beweislastverteilung ableitet, geht über ihren Inhalt hinaus.

Für die ausgelegte Klausel ist der Streit in der Instanzrechtsprechung dagegen entschieden. Der Senat nennt die abweichende Auffassung des Landgerichts Essen ausdrücklich und folgt ihr nicht. Was für anders formulierte Ausschlüsse oder für andere Zweige der Kraftfahrtversicherung gilt, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2015 – IV ZR 128/14 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zur Auslegung von A.2.3.2 AKB und zum Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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