Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Umsatzausfall nach Autobahnsperrung: kein Ersatzanspruch der Rastanlage

Die Autobahn ist gesperrt, die Kunden bleiben aus, der Betrieb selbst ist unversehrt. Ob daraus ein Ersatzanspruch folgt, entscheidet sich an einer einzigen Frage: ob auf die Sache selbst eingewirkt wurde.

Urteil vom 09.12.2014 – VI ZR 155/14 Lesezeit etwa 11 Minuten
Das Ergebnis

Kein Ersatz des entgangenen Gewinns

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Sattelzug beschädigte eine Autobahnbrücke so schwer, dass die Bundesautobahn 5 für mehrere Tage gesperrt wurde. Eine wenige Kilometer entfernte Rastanlage blieb geschlossen, weil der Durchgangsverkehr wegfiel; ihre Betreiberin verlangte vom Haftpflichtversicherer des Sattelzuges 37.985 € entgangenen Gewinn. Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück: Geschützt ist die Brauchbarkeit einer Sache für ihre bestimmungsgemäße Verwendung, nicht der Bedarf nach dieser Verwendung. Weil die Sperrung nicht auf die Rastanlage selbst einwirkte, blieb ein reiner Vermögensschaden — und der ist über § 823 Abs. 1 BGB nicht ersatzfähig.

Der Fall: ein Auslegearm, eine Brücke, mehrere Tage Sperrung

Auf der Bundesautobahn 5 transportierte ein Sattelzug einen Bagger. Dessen Auslegearm war nicht vollständig abgesenkt und ragte dadurch bis in eine Höhe von 4,83 Metern. Er stieß gegen eine Brücke, die über die Autobahn führt. Die Brücke wurde so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand; das betroffene Teilstück der Autobahn wurde deshalb für mehrere Tage gesperrt. Im Rundfunk wurde empfohlen, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren.

Wenige Kilometer vom gesperrten Bereich entfernt, aber außerhalb davon, liegt an der Bundesautobahn 5 eine Autobahnrastanlage. Sie wurde für die Dauer der Sperrung geschlossen. Die Klägerin trägt vor, sie sei deren Betreiberin und habe wegen der Unerreichbarkeit der Anlage für den Durchgangsverkehr erhebliche Einnahmeausfälle erlitten. Sie nahm den Haftpflichtversicherer des Sattelzuges auf 37.985 € entgangenen Gewinn sowie auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Der Versicherer steht nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG neben Halter und Führer des Fahrzeugs für die versicherten Ansprüche ein — das setzt aber voraus, dass gegen Halter oder Fahrer überhaupt ein Anspruch besteht. Genau daran fehlte es nach Auffassung der Vorinstanzen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück; es hatte ausgeführt, „der Klägerin stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu". Weder eine haftungsbegründende Verletzung des berechtigten Besitzes noch eine entschädigungspflichtige Nutzungsbeeinträchtigung noch ein deliktsrechtlich relevanter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb lägen vor. Die Revision ließ das Berufungsgericht zu; mit ihr verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter — der Bundesgerichtshof billigte die Würdigung der Vorinstanz.

Die Rechtsfrage

Zu klären war, ob ein Gewerbebetrieb an einer Autobahn vom Unfallverursacher den Gewinn ersetzt verlangen kann, der ihm entgeht, weil eine unfallbedingte Sperrung der Straße die Kunden fernhält — obwohl der Betrieb selbst unbeschädigt und weiterhin zugänglich bleibt.

Fünf Wege kamen dafür in Betracht:

  • die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG, die an die Beschädigung einer Sache anknüpft;
  • § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, also die Verletzung eines Schutzgesetzes;
  • § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des berechtigten Besitzes an der Rastanlage;
  • § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb;
  • und schließlich die Beschädigung der Brücke, die nicht im Eigentum der Klägerin stand.

Hinter allen fünf steht dieselbe Grundfrage. § 823 Abs. 1 BGB schützt einzelne Rechtsgüter — darunter das Eigentum und den berechtigten Besitz — und ersetzt Vermögenseinbußen, soweit sie aus der Verletzung eines solchen Rechtsguts folgen. Ein reiner Vermögensschaden, also ein Verlust ohne vorausgehende Rechtsgutsverletzung, bleibt nach dieser Vorschrift außen vor.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VI. Zivilsenat wies die Revision zurück: „Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand." Wichtig für das Verständnis des Prüfungsmaßstabs: Der Vortrag der Klägerin war für das Revisionsverfahren zu unterstellen — auch der, dass sie die Rastanlage betreibt und an ihr berechtigten unmittelbaren Besitz hat. Die Klage scheiterte also nicht an Beweisfragen, sondern daran, dass selbst der zu ihren Gunsten unterstellte Sachverhalt die Ansprüche rechtlich nicht trägt.

Gefährdungshaftung: die Anlage war brauchbar, es fehlten die Kunden

§§ 7, 18 StVG knüpfen die Haftung an die vom Fahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr; erforderlich ist im Rahmen dieser Vorschriften eine Beschädigung einer Sache, die im berechtigten unmittelbaren Besitz des Anspruchstellers steht. Wann eine Sache in diesem Sinne beschädigt ist, umschreibt der Senat so: „wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt".

Eine Verletzung der Sachsubstanz stand nicht in Rede. Aber auch die Brauchbarkeit der Anlage war unberührt: „Die Anlage und ihre Einrichtungen hätten auch während der Sperrung der Autobahn in jeder Hinsicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden können." Dass wegen der Sperrung und der Empfehlung, den Bereich weiträumig zu umfahren, kein nennenswerter Kundenzustrom zu erwarten war, ändert daran nichts. Der Senat begründet das so: „Denn die Brauchbarkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die entsprechende Verwendung der Sache besteht." Der Senat ergänzt zum Integritätsinteresse, also zum Interesse an der Unversehrtheit der Sache: „Zudem umfasst der von § 7 StVG gewährleistete Schutz des Integritätsinteresses nicht die Garantie, mit einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können."

Darin liegt die Unterscheidung, die den gesamten Fall trägt: Die Anlage konnte weiterhin leisten, wofür sie bestimmt ist. Was fehlte, waren Menschen, die diese Leistung nachfragten. Wegfallende Nachfrage ist danach kein Sachschaden.

Schutzgesetz: die Straßenverkehrsordnung schützt den Verkehr, nicht die Umsätze am Straßenrand

§ 823 Abs. 2 BGB verpflichtet zum Ersatz, wer gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz des Geschädigten dient — ein sogenanntes Schutzgesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt das dreierlei voraus. Es muss sich um eine Rechtsnorm handeln, „die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen". Weiter gilt: „Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen". Und schließlich: „Der Geschädigte muss also vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein".

Die Straßenverkehrsordnung ist nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens. „Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch das die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll." Das schließt einen Individualschutz nicht aus: „Einzelne Vorschriften der StVO können allerdings zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums".

Ob den hier in Betracht kommenden Vorschriften — § 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 1 sowie § 1 Abs. 2 StVO — grundsätzlich Schutznormcharakter zukommt, „kann im Streitfall freilich dahinstehen". Denn die Klägerin warf den Versicherten nicht vor, durch die unzulässig dimensionierte Ladung unmittelbar in einem ihrer Rechtsgüter verletzt worden zu sein. „Inhalt des Vorwurfs der Klägerin ist vielmehr, die bei der Beklagten Versicherten hätten durch ihr Verhalten die Nutzung einer öffentlichen Straße vorübergehend unmöglich gemacht und der Klägerin dadurch, also mittelbar, Gewinneinbußen zugefügt."

„soweit die genannten Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße besonders betroffen sind"

Auch die öffentlich-rechtliche Sonderstellung der Anlage half nicht: Dass es sich um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 des Bundesfernstraßengesetzes handelt, ändert nach dem Senat ebenso wenig etwas wie die von der Revision hervorgehobene angeblich existenzgefährdende Wirkung der behaupteten Einnahmeausfälle. Es bleibe dabei, „dass es vorliegend allein um die von den genannten Vorschriften gerade nicht geschützten individuellen (Vermögens-)Interessen geht, die ein privater Gewerbetreibender am störungsfreien Betrieb einer Straße hat".

Berechtigter Besitz: geschützt ist die Sache, nicht der Weg zu ihr

Auch der berechtigte Besitz an einer Sache — die tatsächliche Sachherrschaft, verbunden mit einem Recht zum Besitz — ist von § 823 Abs. 1 BGB geschützt. „Soll er dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird". Der Senat stellt dabei ausdrücklich klar, damit sei nicht gemeint, „dass der berechtigte Besitzer einer Sache in Bezug auf Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache deliktsrechtlich weitergehend geschützt ist als der Eigentümer"; „eine Ausdehnung des Besitzschutzes über den Eigentumsschutz hinaus war hingegen nicht gewollt". Maßgeblich sind deshalb die Grundsätze zur Eigentumsverletzung.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt, „dass eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen kann". Die Grenze zieht das Erfordernis der Unmittelbarkeit:

„Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat"

Diese Einwirkung kann tatsächlicher Natur sein — der Senat nennt als Fallgruppen aus der Rechtsprechung das Einsperren von Fahrzeugen, die Blockade von Baumaschinen oder die gefahrenbedingte Aufhebung der Begehbarkeit eines Grundstücks — oder rechtlicher Natur, etwa im Falle eines Nutzungsverbots. Fehlt es an einer solchen unmittelbaren Einwirkung, wird eine auf Nutzungseinschränkungen gestützte Eigentumsverletzung abgelehnt. Für die hier maßgebliche Konstellation sagt der Senat das ausdrücklich:

„Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die wirtschaftliche Nutzung einer Anlage nur deshalb vorübergehend eingeengt wird, weil sie von Kunden infolge einer Störung des Zufahrtsweges nicht angefahren werden kann, ohne dass zugleich in die Sachsubstanz der Anlage eingegriffen oder deren technische Brauchbarkeit beschränkt oder beseitigt wurde"

Dazu der knappe Nachsatz: „An diesen Grundsätzen ist festzuhalten." Bemerkenswert ist die Abgrenzung zu dem herangezogenen Vergleichsfall aus dem Jahr 1982: Dort war der Zufahrtsweg gestört — und schon dort wurde ein Anspruch verneint. Hier lag die Sperrung wenige Kilometer entfernt und ließ die unmittelbare Zufahrt zur Anlage sogar unbeeinträchtigt; sie „wirkte nicht unmittelbar auf die Rastanlage und ihre Einrichtungen ein".

Übrig blieb damit eine wirtschaftliche Folge: „Die Auswirkungen der Sperrung auf die Rastanlage beschränkten sich vielmehr auf den Wegfall des Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung, das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden und die sich daraus ergebende vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung der Anlage." Und: „Nach den dargelegten Grundsätzen berührt dies allein das Vermögen der Klägerin, nicht aber ihre Rechtsposition als berechtigte Besitzerin der Rastanlage".

Gewerbebetrieb: der Betrieb wurde nur zufällig getroffen

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist als Rechtsposition ebenfalls geschützt, aber eng: „Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft". Daran fehlte es hier: „Der Unfall hat in keiner unmittelbaren Beziehung zum eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Klägerin gestanden." Sperrung und Umfahrungsempfehlung waren nach dem Senat „allgemeine Folgen des Schadensereignisses, die die Klägerin rein zufällig trafen" — sie trafen den Betrieb als allgemeine Unfallfolge, nicht als Eingriff gerade in seine betriebliche Sphäre.

Damit stand für § 823 Abs. 1 BGB das Ergebnis fest: „Beim von der Klägerin behaupteten entgangenen Gewinn handelt es sich mithin um einen nach dieser Vorschrift nicht ersatzfähigen reinen Vermögensschaden."

Die beschädigte Brücke: ein mittelbarer Schaden

Die Brücke stand nicht im Eigentum der Klägerin. Aus deren Beschädigung konnte sie deshalb ebenfalls nichts herleiten: „Insoweit handelt es sich bei dem von ihr verlangten entgangenen Gewinn nämlich um einen mittelbaren Schaden, der im deliktischen Schadensrecht von vornherein bis auf wenige Ausnahmen (z.B. § 844 BGB) nicht ersatzfähig ist." Mittelbar heißt hier: Der Verlust folgt nicht aus der Verletzung eines eigenen Rechtsguts der Klägerin, sondern ist wirtschaftliche Fernwirkung der Verletzung fremden Eigentums.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Betriebe, deren Umsatz an einer Straße hängt — Rastanlagen, Tankstellen, Läden an einer Durchgangsstraße —, zieht die Entscheidung eine Linie zwischen zwei Lagen, die wirtschaftlich gleich aussehen und rechtlich weit auseinanderliegen.

  • Es wird auf Ihre Sache eingewirkt. Ihr Grundstück, Ihr Gebäude oder Ihre Anlage wird beschädigt, blockiert oder rechtlich mit einem Nutzungsverbot belegt. Dann steht eine Rechtsgutsverletzung im Raum — und damit die Grundlage, auf der ein Ersatzanspruch überhaupt aufbauen kann.
  • Es wird auf den Verkehr eingewirkt. Die Straße wird gesperrt, der Verkehr umgeleitet, die Kunden bleiben aus, während Ihre Anlage unversehrt und nutzbar bleibt. Dann bleibt der Verlust nach dieser Entscheidung ein reiner Vermögensschaden.

Zwei weitere Punkte sind für die Praxis wichtig. Erstens: Eine besondere räumliche oder rechtliche Nähe zur Straße verschafft keinen weitergehenden Schutz. Die Eigenschaft als Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn hat der Senat an beiden Prüfungspunkten — beim Schutzgesetz und beim Besitz — für unerheblich gehalten.

Zweitens: Die Klage scheiterte nicht daran, dass sich die Ausfälle nicht beziffern ließen. Der Sachvortrag war für die Revision zu unterstellen. Wo die Rechtsgutsverletzung fehlt, trägt auch ein lückenloser Nachweis der Schadenshöhe den Anspruch nicht.

Reichweite dieser Entscheidung

Die Entscheidung betrifft eine bestimmte Konstellation. Was sie trägt und was sie offenlässt:

  • Offengelassen: der Schutznormcharakter der StVO-Vorschriften. Ob § 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO grundsätzlich Schutzgesetze sind, hat der Senat ausdrücklich dahinstehen lassen. Für § 1 Abs. 2 StVO verweist er auf eigene frühere Entscheidungen, für § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO darauf, dass dies „der herrschenden Meinung entsprechen dürfte". Geklärt ist damit nur, dass diese Vorschriften mittelbare Gewinneinbußen Dritter nicht abdecken.
  • Nicht entschieden: die Lage des unmittelbar Betroffenen. Die Klägerin war Besitzerin der Rastanlage, nicht Eigentümerin der beschädigten Brücke. Wie Ansprüche desjenigen zu beurteilen sind, dessen Sache selbst getroffen wurde, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
  • Die Zufahrt war frei. Der Senat hebt hervor, dass die Sperrung die unmittelbare Zufahrt zur Anlage unbeeinträchtigt ließ, und stützt sich zugleich auf eine ältere Entscheidung, in der der Zufahrtsweg gestört war und ein Anspruch gleichwohl verneint wurde. Wo genau die Grenze zwischen einer entfernten Verkehrsstörung und einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache verläuft, legt das Urteil nicht abschließend fest.
  • Unterstellter Sachverhalt. Ob die Klägerin tatsächlich Betreiberin und berechtigte unmittelbare Besitzerin der Anlage war, blieb ungeklärt; ihr Vortrag wurde zu ihren Gunsten unterstellt. Zu den Anforderungen an den Nachweis dieser Stellung sagt die Entscheidung nichts.
  • Geprüfter Ausschnitt. Gegenstand waren Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG und aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegen Halter, Fahrer und deren Haftpflichtversicherer. Andere Anspruchsgrundlagen hat der Senat nicht behandelt.

Es handelt sich um eine einzelne Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2014. Sie bildet die Rechtslage zum Thema nicht vollständig ab; ob ihre Grundsätze einen anderen Sachverhalt erfassen, hängt von dessen Umständen ab.

Quelle

Die Darstellung auf dieser Seite beruht auf dem amtlich veröffentlichten Volltext der Entscheidung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 155/14, veröffentlicht in Rechtsprechung im Internet. Herangezogene Vorschriften: § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 7 StVG sowie § 1 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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