Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Zu schnell trotz Vorfahrt: wann die eigene Geschwindigkeit die Quote senkt

Ein Motorradfahrer wird von einem entgegenkommenden Pkw beim Linksabbiegen erfasst und schwer verletzt. Er fuhr deutlich zu schnell — und behielt am Ende ein Drittel des Schadens, obwohl er nach dem Gutachten auch mit erlaubtem Tempo nicht mehr rechtzeitig hätte reagieren können, als das Abbiegen für ihn erkennbar wurde. Der Bundesgerichtshof erläutert, warum es auf einen früheren Zeitpunkt ankommt.

Urteil vom 25.03.2003 – VI ZR 161/02 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Mitverschulden von einem Drittel — die Revision blieb erfolglos

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, dem wird ein Unfall dann zugerechnet, wenn er ihn bei erlaubtem Tempo im Augenblick des Beginns der kritischen Verkehrslage hätte vermeiden können. Diese kritische Lage kann bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung einsetzen — etwa dann, wenn das überhöhte Tempo den Abbiegenden zu einer Fehleinschätzung verleitet. Auf den Vertrauensgrundsatz, also das Vertrauen darauf, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer an die Regeln halten, kann sich regelmäßig nicht berufen, wer sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt. Der vorfahrtberechtigte Motorradfahrer behielt deshalb ein Drittel seines Schadens als eigenen Verursachungsbeitrag.

Der Fall

Am 19. Mai 1998 fuhr der spätere Kläger mit seinem Motorrad auf einer Landstraße im Bereich der Gemeinde D. Kurz vor der späteren Unfallstelle durchfuhr er eine ansteigende Linkskurve. Ihm entgegen kam ein Pkw, dessen Fahrer sich auf eine eigens dafür bestimmte Linksabbiegespur eingeordnet hatte, um in eine Autobahnauffahrt einzubiegen. Beim Abbiegen erfasste der Pkw das Motorrad; der Kläger wurde schwer verletzt. Beklagt sind der Pkw-Fahrer (Beklagter zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 2).

Zulässig waren an dieser Stelle 100 km/h. Der Sachverständige ermittelte für das Motorrad eine Geschwindigkeit von 120 bis 150 km/h. Der Kläger hielt sein Tempo für den Unfall nicht mitursächlich: In dem Moment, in dem die Vorfahrtsverletzung für ihn erkennbar geworden sei, habe er den Zusammenstoß auch mit 100 km/h nicht mehr abwenden können; vorher habe er keinen Anlass gehabt, langsamer zu werden, sondern darauf vertrauen dürfen, dass sein Vorrecht beachtet werde.

Vorprozessual zahlte die Haftpflichtversicherung 120.000 DM. In der Klageerwiderung verrechnete sie davon 80.000 DM auf den Schmerzensgeldanspruch und 40.000 DM auf die Sachschäden.

Das Landgericht sprach ein weiteres Schmerzensgeld von 40.000 DM zu, erklärte den Anspruch auf Ersatz der Sachschäden dem Grunde nach zu 80 Prozent für gerechtfertigt und stellte fest, dass die Beklagten für künftige immaterielle Schäden zu 100 Prozent und für künftige materielle Schäden zu 80 Prozent einzustehen haben, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück; auf die Berufung der Beklagten änderte es das Urteil ab und stellte eine Ersatzpflicht für sämtliche materiellen Schäden zu zwei Dritteln sowie für sämtliche immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel fest. Mit der zugelassenen Revision — der Überprüfung des Urteils allein auf Rechtsfehler, ohne neue Tatsachenaufnahme — verfolgte der Kläger seine Anträge weiter, soweit er unterlegen war.

Die Rechtsfrage

Dass der Abbiegende die Vorfahrt schuldhaft verletzt hatte, stand außer Streit. Zu entscheiden war, ob dem Motorradfahrer sein eigenes Tempo als Mitverschulden entgegenzuhalten ist — als eigener Verursachungsbeitrag, der den Anspruch nach § 254 BGB und § 17 StVG kürzt —, obwohl der Zusammenstoß nach dem Gutachten auch bei 100 km/h nicht mehr zu verhindern war, sobald das Abbiegen für ihn erkennbar wurde.

Darin stecken drei Teilfragen. Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der Prüfung der Vermeidbarkeit an? Kann sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wer selbst zu schnell fährt? Und welches Verhalten ist bei der gedanklichen Gegenprobe zu unterstellen: ein sofortiges Abbremsen ab dem kritischen Moment oder von vornherein erlaubtes Tempo?

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten den Angriffen im Ergebnis stand — in einem Punkt allerdings aus anderen Gründen, als das Berufungsgericht angenommen hatte.

Das Vorrecht geht durch zu schnelles Fahren nicht verloren

Der Beklagte hat den Unfall schuldhaft verursacht, indem er entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO nach links abbog, ohne den entgegenkommenden Kläger durchfahren zu lassen, „der sein Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr“. Überhöhtes Tempo nimmt dem Bevorrechtigten also nicht den Vorrang; es kann sich aber als eigener Beitrag zum Unfall auswirken.

Zurechnung setzt mehr voraus als bloßes Früher-dort-Sein

Ein Unfall lässt sich einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht schon deshalb zurechnen, weil das Fahrzeug bei vorgeschriebenem Tempo erst später an die Unfallstelle gelangt wäre; „vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren“. Die tragende Formel lautet: „Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre“.

Wann die kritische Verkehrslage beginnt

„Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, daß eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann“. Für den Vorfahrtberechtigten genügt dafür nicht die abstrakte Möglichkeit fremden Fehlverhaltens; „vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahelegen“. Von Bedeutung ist dabei nicht nur die Fahrweise des Wartepflichtigen, sondern auch die eigene: Gibt der Bevorrechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlass, die Wartepflicht infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrslage zu verletzen, kann die kritische Lage schon vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten.

Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht annehmen, dass der Kläger bereits beim ersten möglichen Sichtkontakt konkret mit einer Vorfahrtsverletzung rechnen musste. Es hatte sich anhand des Sachverständigengutachtens und der beigefügten Lichtbilder die Überzeugung gebildet, dass der aus einer ansteigenden Kurve vor einem Wald herannahende Motorradfahrer für den Beklagten „als schmale Silhouette nur schwer erkennbar“ war und dass dieser den Kläger zwar während der Entschlussdauer zum Anfahren erstmals sehen, dessen Geschwindigkeit aber noch nicht einschätzen konnte — dafür hätte er einige Sekunden länger gebraucht. Der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung als verfahrensfehlerfrei. Verstärkend kam hinzu, dass der Kläger nach eigenem Vortrag die Stelle kannte und wusste, dass es dort schon viele Unfälle infolge falschen Linksabbiegens gegeben hatte.

Der Vertrauensgrundsatz hilft dem Kläger nicht

Wer sich selbst regelgerecht verhält, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere die Verkehrsregeln ebenfalls einhalten, etwa sein Vorfahrtsrecht beachten. „Der Vertrauensgrundsatz kommt jedoch regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt“. Diese Einschränkung hat ihrerseits eine Grenze: „Dies gilt freilich nicht uneingeschränkt.“ Den Schutz büßt der Verstoßende nur gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern ein, die an dem Verkehrsvorgang beteiligt sind, dessen typischen Gefahren die verletzte Vorschrift begegnen soll — es entscheidet also der Schutzzweck der verletzten Regel.

Die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Landstraßen erfüllt diese Voraussetzung. Sie „schützt jeden Verkehrsteilnehmer; sie dient insbesondere auch dazu, Quer- und Kreuzungsverkehr ohne die aus hohen Geschwindigkeiten drohenden besonderen Gefahren zu ermöglichen“. Weil der Kläger an der ihm wegen einschlägiger Unfälle bekannten Stelle um mindestens 20 km/h zu schnell fuhr, „durfte er sich auf ein regelgerechtes Verkehrsverhalten des Beklagten nicht mehr verlassen“.

Die Gegenprobe: kein Bremsmanöver, sondern erlaubtes Tempo

Hier korrigierte der Senat das Berufungsgericht — im Ergebnis zulasten des Klägers. Bei einer situationsbedingten Beschränkung, etwa nach § 3 Abs. 2 a StVO, gebieten erst bestimmte Umstände eine Verringerung unter das bis dahin zulässige Maß; dem verkehrsgerecht Fahrenden ist deshalb bei Eintritt der kritischen Lage eine Reaktions- und Bremszeit zuzubilligen. Wer dagegen die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ist „ständig gehalten, seine Geschwindigkeit auf das zulässige Maß zu reduzieren“. Das rechtmäßige Alternativverhalten — das regelkonforme Verhalten, das man der Kausalitätsprüfung gedanklich unterstellt — besteht deshalb „nicht in einem sofortigen Abbremsen auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, sondern in der Einhaltung dieser Geschwindigkeit bereits bei Beginn der kritischen Verkehrslage“.

Dahinter steht eine Wertung: Andernfalls entfiele die haftungsrechtliche Zurechnung eines Schadens desto eher, „je stärker die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde“. Für den Kläger bedeutete das, dass er den Unfall „erst recht hätte vermeiden können“, wenn er schon bei Beginn der kritischen Verkehrslage nicht schneller als 100 km/h gefahren wäre. Die Rüge gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Abbiegegeschwindigkeit von 18 km/h blieb ohne Erfolg: Dieser Wert war nicht unterstellt, sondern in tatrichterlicher Würdigung gewonnen, weil es weder gegenteiligen Parteivortrag noch Spuren auf der Fahrbahn noch sonstige Anhaltspunkte für ein anderes Tempo gab.

Abwägung, Verschuldensgrad und Beweislast

Die Haftungsverteilung nach § 254 BGB und § 17 StVG ist Sache des Tatrichters, also des Gerichts, das die Tatsachen feststellt. In der Revision wird nur geprüft, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. In erster Linie zählt das Maß der Verursachung, mit dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. „Die Abwägung kann nicht schematisch erfolgen.“ Sie ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Diese Maßstäbe hatte das Berufungsgericht beachtet, als es die entscheidende Unfallursache im Vorfahrtverstoß sah, zugleich aber die erhöhte Betriebsgefahr beim Linksabbiegen — die vom Fahrzeugbetrieb selbst ausgehende Gefahr — und den Geschwindigkeitsverstoß des Klägers einstellte und bei zwei Dritteln zu Lasten des Beklagten landete.

Auch dass grobe Fahrlässigkeit des Beklagten verneint wurde, hielt stand. Der Maßstab lautet: „Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.“ Der Abbiegeverstoß war objektiv schwer und hätte bei verkehrsgerechtem Verhalten des Klägers angesichts des Schutzcharakters des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO ein starkes Anzeichen für ein schweres Verschulden ergeben. Das Berufungsgericht durfte jedoch innerhalb der Gutachtenspanne von 120 bis 150 km/h zugunsten des Beklagten von 150 km/h ausgehen und eine bloß fahrlässige Fehleinschätzung der Verkehrslage annehmen. Der beweisrechtliche Grund dafür ist ausdrücklich benannt: „die Tatsachen, aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten ergeben könnte, stehen zur Beweislast des Klägers“.

Von Amts wegen berichtigte der Senat das Berufungsurteil nach § 319 Abs. 1 ZPO — der Vorschrift für offenbare Unrichtigkeiten im Urteilstext — dahin, dass sich der Feststellungsausspruch, also der Ausspruch über die künftige Ersatzpflicht, nur auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden bezieht und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Was das praktisch bedeutet

Für die Auseinandersetzung nach einem Abbiegeunfall verschiebt die Entscheidung den Blick nach vorn — auf den Zeitraum vor dem eigentlichen Zusammenstoß. Der naheliegende Einwand des Bevorrechtigten, im Moment der erkennbaren Vorfahrtsverletzung sei ohnehin nichts mehr zu retten gewesen, trägt nicht, wenn die Verkehrslage schon vorher konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Vorrechts bot.

Ebenso wenig hilft der Hinweis, auch eine sofortige Vollbremsung hätte den Unfall nicht mehr abgewendet. Verglichen wird nicht mit einem Bremsmanöver aus überhöhtem Tempo, sondern mit einer Fahrt, die von Anfang an im erlaubten Rahmen geblieben wäre. Je deutlicher die Überschreitung, desto weniger entlastet sie damit.

Für die Beweisführung rücken dadurch andere Punkte in den Vordergrund: Sichtverhältnisse und Kurvenverlauf, die Erkennbarkeit des herannahenden Fahrzeugs, das erkennbare Einordnen auf einer Abbiegespur und die eigene Ortskenntnis. Wer dem Gegner grobe Fahrlässigkeit vorwerfen will, trägt dafür die Beweislast; bleibt die Geschwindigkeit nach dem Gutachten in einer Spanne offen, kann das Gericht den für den Abbiegenden günstigsten Wert zugrunde legen.

Reichweite dieser Entscheidung

Die Quote von zwei Dritteln zu einem Drittel ist keine Regelquote. Sie ist das Ergebnis einer Einzelfallabwägung, in der der Vorfahrtverstoß als entscheidende Unfallursache, die erhöhte Betriebsgefahr beim Linksabbiegen und eine Überschreitung um mindestens 20 km/h zusammengeführt wurden. Nach dem Maßstab des Senats scheidet eine schematische Übertragung auf andere Fälle aus.

Getragen wird das Ergebnis von tatrichterlichen Feststellungen, die der Bundesgerichtshof nur eingeschränkt überprüft hat: die schwere Erkennbarkeit des Motorrads vor dem Wald und aus der ansteigenden Kurve, die Abbiegegeschwindigkeit von 18 km/h und die Kenntnis des Klägers von früheren gleichartigen Unfällen an dieser Stelle. Fehlt eine dieser Grundlagen, trägt die Begründung den Vorwurf einer bereits vor der Vorfahrtsverletzung beginnenden kritischen Verkehrslage nicht ohne Weiteres.

Ausdrücklich abgegrenzt hat der Senat die situationsbedingte Geschwindigkeitsbeschränkung, etwa nach § 3 Abs. 2 a StVO. Dort wird dem regelgerecht Fahrenden bei Eintritt der kritischen Lage eine Reaktions- und Bremszeit zugebilligt. Die hier entwickelte Betrachtung betrifft die Überschreitung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Offen bleibt, wie zu entscheiden wäre, wenn die Überschreitung geringer ausgefallen oder die Unfallstelle übersichtlich und dem Bevorrechtigten unbekannt gewesen wäre. Ob der Abbiegeverstoß bei verkehrsgerechtem Verhalten des Bevorrechtigten als grob fahrlässig zu werten gewesen wäre, hat der Senat nicht entschieden; das Urteil enthält dazu nur die Erwägung, ein solches Verhalten hätte ein starkes Anzeichen für ein schweres Verschulden ergeben. Zur Höhe des Schmerzensgeldes von 80.000 DM trifft die Entscheidung keine eigene Bewertung, sondern belässt es bei der tatrichterlichen Bemessung. Die Beträge stammen aus einem Verfahren, dessen Unfall sich 1998 ereignete, und sind in DM ausgewiesen.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2003, VI ZR 161/02. Der Text folgt dem amtlich veröffentlichten Datensatz mit Leitsatz, Tatbestand und Entscheidungsgründen.

Herangezogene Vorschriften: § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO, § 823 BGB, § 254 BGB, § 7 StVG, § 17 StVG, § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 319 Abs. 1 ZPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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