Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Schmerzensgeld: Die absehbare weitere Entwicklung gehört in die Bemessung

Nach einem Sturz auf Glatteis sprachen die Vorinstanzen 12.500 Euro Schmerzensgeld zu und beschränkten die Bemessung auf das, was bis zur letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich eingetreten war. Den bereits angelegten, zeitlich darüber hinausreichenden Schaden verwiesen sie auf einen Feststellungsausspruch. Der Bundesgerichtshof beanstandet diese Aufteilung.

Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 259/15 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Aufgehoben — das Schmerzensgeld ist einheitlich neu zu bemessen

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer wegen erlittener Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld verlangt, macht mit diesem Antrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes zugleich sämtliche Folgen geltend, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Ein Gericht darf die Bemessung deshalb nicht auf die bis zur letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich eingetretenen Folgen beschränken und die bereits angelegte weitere Entwicklung einem Feststellungsausspruch überlassen. Genau das hatte das Berufungsgericht getan; der Bundesgerichtshof hob das Urteil insoweit auf und gab die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.

Der Fall: Sturz auf dem ungeräumten Gehweg

Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der ursprünglich in Anspruch genommene Beklagte verstarb im Laufe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens — des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; die Klägerin führte den Rechtsstreit gegen dessen Erbin fort.

Am 14. Februar 2012 stürzte die zum Unfallzeitpunkt 39-jährige Klägerin wegen Glatteises auf dem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten. Sie zog sich dabei einen Außenknöchelbruch links vom Typ Weber B zu — nach den Feststellungen des Landgerichts ein Bruch des linken Außenknöchels ohne Verletzung der Gelenksstrukturen im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes. Versorgt wurde er operativ, während eines stationären Krankenhausaufenthalts vom 20. Februar bis 7. März 2012.

Die festgestellten Folgen reichten weit über den Heilungsverlauf hinaus. „Die Gebrauchsfähigkeit des linken Beines sei deutlich eingeschränkt und die Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk links weitgehend aufgehoben.“ Das Gangbild stellte sich hinkend dar; in die Hocke zu gehen und sich hinzuknien vermochte die Klägerin weitgehend nicht. Hinzu kamen fortdauernde Schmerzen, Schlafstörungen, eine Schwellung im Bereich der Knöchel und eine Narbe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit — das Maß, in dem die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit herabgesetzt ist — wurde mit 20 Prozent festgestellt.

Die Klägerin verlangte unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro, dazu Verdienstausfall und Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens. Das Landgericht sprach ihr ein Schmerzensgeld von 12.500 Euro zu und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wies es die Klage ab. Mit der Berufung beantragte die Klägerin unter anderem weitere 37.500 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen; das Berufungsgericht wies das Rechtsmittel zurück.

Tragend dafür war eine Zeitgrenze. Das Berufungsgericht hielt 12.500 Euro für angemessen und legte offen, wie es zu diesem Betrag kam: „Bei der Bemessung seien dabei hinsichtlich der Schmerzsymptomatik nur diejenigen Verletzungsfolgen berücksichtigt worden, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 tatsächlich eingetreten seien.“ Und weiter: „Den in der Schmerzsymptomatik bereits angelegten, zeitlich überschießenden immateriellen Schaden habe der Senat von der Schmerzensgeldbemessung ausgenommen.“ Dafür sah es das Feststellungsinteresse als gegeben an, das bereits das Landgericht ausgeurteilt hatte. Gestützt war das auf den Sachverständigen, der überzeugend erklärt hatte, „dass die Unfallfolgen in ihrer Dauer und Ausprägung derzeit nicht abschließend beurteilt werden könnten“.

Der Bundesgerichtshof ließ die Revision — das Rechtsmittel zur Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler — allein insoweit zu, als das Berufungsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Schmerzensgeldklage zurückgewiesen hatte. In diesem Umfang verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Rechtsfrage

Das Schmerzensgeld gleicht immaterielle, also nicht in Geld messbare Folgen einer Verletzung aus. Bemessen wird es in einem Betrag, der die den Schadensfall prägenden Umstände abbildet. Steht am Tag der letzten mündlichen Verhandlung fest, dass sich das Schadensbild weiterentwickeln wird, ohne dass Dauer und Ausprägung schon abschließend feststehen, stellt sich die Frage, wohin dieser Teil des Schadens gehört.

Zu klären war deshalb: Darf ein Gericht die Bemessung auf die bis zur letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen beschränken und den bereits angelegten, zeitlich darüber hinausreichenden immateriellen Schaden aus dem zugesprochenen Betrag herausnehmen, wenn es dafür zugleich die Ersatzpflicht für die Zukunft feststellt? Oder erfasst der uneingeschränkte Klageantrag diesen Teil des Schadens bereits, sodass er in den Betrag einfließen muss?

Die Entscheidung: ganzheitliche Betrachtung statt Stichtag

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellte knapp fest: „Das Berufungsurteil hält im Umfang der Aufhebung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.“ Geprüft wurde dabei — wie im Revisionsverfahren üblich — die Rechtsanwendung, nicht die Tatsachengrundlage; die Feststellungen des Berufungsgerichts blieben Ausgangspunkt.

Der Senat setzte beim Streitgegenstand an: „Streitgegenstand ist im Streitfall ein (einheitlicher) Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 14. Februar 2012.“ Daraus folgt der Maßstab für die Bemessung. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, „die Höhe des der Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen“. Das Berufungsgericht hatte diesen Grundsatz rechtsfehlerhaft nicht beachtet.

Die Regel für die Reichweite des Antrags formuliert der Senat in ständiger Rechtsprechung so: Verlangt die Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag „alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte“. Maßgeblich ist damit nicht, ob eine Folge schon tatsächlich eingetreten ist, sondern ob mit ihr im Zeitpunkt der Entscheidung zu rechnen war.

Davon abgegrenzt bleibt ein schmaler Bereich, der dem Feststellungsantrag vorbehalten ist. Erfasst sind vom Klageantrag jene Verletzungsfolgen nicht, „die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen“. Diese Folgen können Grundlage eines Anspruchs auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Die Trennlinie verläuft also entlang der objektiven Vorhersehbarkeit, nicht entlang des Kalenders.

Auf den Streitfall angewandt bedeutete das: Das Berufungsgericht durfte sich bei der Bemessung nicht darauf beschränken, hinsichtlich der Schmerzsymptomatik nur die bis zum 26. März 2015 bereits tatsächlich eingetretenen Folgen zu berücksichtigen. Der von ihm ausgenommene Teil war nach seinen eigenen Worten in der Schmerzsymptomatik „bereits angelegt“ — und damit gerade kein objektiv unvorhersehbarer Spätschaden.

Eine Ausnahme hätte es gegeben, aber sie lag nicht vor. Der Senat hält fest: „Dies wäre allenfalls möglich gewesen, wenn die Klägerin eine entsprechende Teilklage erhoben hätte.“ Mit einer Teilklage macht die klagende Partei von vornherein nur einen abgegrenzten Ausschnitt ihres Anspruchs geltend und behält sich den Rest vor. Die Klägerin hatte den Anspruch jedoch uneingeschränkt verfolgt; die Revision wies zutreffend darauf hin, dass sie sich bereits in der Berufungsbegründung ausdrücklich dagegen gewandt hatte, dass schon das Landgericht Dauerschäden nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt hatte.

Damit verlagert sich die Arbeit zurück in die Tatsacheninstanz. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, „worauf die behaupteten fortdauernden Beschwerden, insbesondere die Schmerzsymptomatik, beruhen“ und wie sie sich auf die Höhe des einheitlich zu bemessenden Schmerzensgeldes auswirken. Der Sachverständige war davon ausgegangen, dass insbesondere die Schmerzsymptomatik weiterer Abklärung zugänglich sei: „Es kämen ursächlich hierfür sowohl unfallbedingt entstandene Knochenmarködeme als auch eine auf dem Unfallgeschehen fußende psychosomatische Erkrankung in Betracht.“ Zur Aufklärung dieser Frage bedarf es der Mitwirkung der Klägerin, und hier setzt der Senat einen deutlichen Akzent: „Die Klägerin habe sich den vorgeschlagenen weiteren Untersuchungen (noch) nicht unterzogen. Dies wird nachzuholen sein.“

Was das praktisch bedeutet

Für die Führung eines Schmerzensgeldprozesses ergibt sich daraus eine klare Weichenstellung. Ein uneingeschränkt gestellter Antrag zieht die absehbare weitere Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung hinein, ob sie im Vortrag ausgeführt wird oder nicht. Wer sie unerwähnt lässt, verliert sie damit nicht in die Zukunft hinein — er riskiert vielmehr, dass sie in einem Betrag mit abgegolten wird, der sie nicht abbildet.

Umgekehrt trägt das Argument nicht, ein Dauerschaden lasse sich mangels abgeschlossener Beurteilbarkeit einfach auf den Feststellungsausspruch verschieben. Für den Feststellungsantrag bleibt nach dieser Entscheidung das, was zum Beurteilungszeitpunkt weder eingetreten noch objektiv vorhersehbar war. Was in einer bestehenden Beschwerdesymptomatik bereits angelegt ist, gehört in den Betrag.

Praktisch folgt daraus ein Gebot der Aufklärung im laufenden Verfahren: Ursache und Prognose fortdauernder Beschwerden sind Tatsachen, die im Prozess festgestellt werden. Angebotene ärztliche Untersuchungen zu verschieben, verschiebt nicht die Bemessung, sondern schwächt die Grundlage, auf der sie erfolgt. Im Streitfall hielt der Senat ausdrücklich fest, dass die unterbliebenen Untersuchungen nachzuholen sein werden.

Wer sich eine spätere Nachforderung für einen abgrenzbaren Teil bewusst offenhalten will, hat dafür ein eigenes Instrument: die Teilklage. Sie ist der Weg, den der Senat als Voraussetzung dafür benennt, dass eine zeitlich beschränkte Bemessung überhaupt in Betracht kommt.

Wie weit die Entscheidung trägt

Ein höheres Schmerzensgeld hat der Bundesgerichtshof der Klägerin nicht zugesprochen. Er hat das Berufungsurteil im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben, weil die Bemessung auf einem falschen Maßstab beruhte, und die Klärung an das Berufungsgericht zurückgegeben. Ob es bei 12.500 Euro bleibt oder ob mehr zuzusprechen ist, und in welcher Höhe, ist offen. Die Entscheidung trifft keine Aussage darüber, welcher Betrag angemessen wäre.

Offen ist auch die medizinische Grundlage. Nach den Feststellungen kommen für die Schmerzsymptomatik sowohl unfallbedingt entstandene Knochenmarködeme als auch eine auf dem Unfallgeschehen fußende psychosomatische Erkrankung in Betracht. Der Sachverständige hatte dazu ausgeführt: „Je nach Ursache sei eine weitere Behandlung möglich, wenngleich damit nicht unterstellt werden könne, dass sich die Symptomatik in absehbarer Zeit bessere.“ Welche Ursache zutrifft und wie sich das auf die Bemessung auswirkt, entscheidet das Berufungsgericht nach der noch ausstehenden Aufklärung.

Der Feststellungsausspruch des Landgerichts über die künftigen materiellen und immateriellen Schäden ist durch das Urteil nicht entwertet. Er behält seinen Anwendungsbereich für Folgen, die zum Beurteilungszeitpunkt weder eingetreten noch objektiv vorhersehbar waren. Beanstandet wird die Verwendung dieses Instruments für einen Schadensteil, der in der bestehenden Symptomatik bereits angelegt war.

Der Prüfungsumfang war eng gezogen. Die Revision war allein zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Schmerzensgeldklage zurückgewiesen hatte. Zu den ebenfalls geltend gemachten Positionen Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden verhält sich die Entscheidung nicht, und auch nicht zu den Voraussetzungen, unter denen die Verkehrssicherungspflicht für einen Gehweg verletzt ist — der Haftungsgrund stand im Revisionsverfahren nicht mehr zur Überprüfung.

Schließlich betrifft die Entscheidung den Fall des uneingeschränkt gestellten Antrags. Für die Teilklage benennt der Senat die abweichende Möglichkeit ausdrücklich, ohne ihre Voraussetzungen hier auszuformen; wie eine solche Beschränkung im Einzelnen zu erklären und zu behandeln ist, war nicht zu entscheiden.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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