Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Sachverständigenkosten: Intransparente Abtretungsklausel im Gutachtenauftrag ist unwirksam

Ein Kfz-Sachverständiger lässt sich den Anspruch auf Ersatz seiner Kosten abtreten, behält daneben den Honoraranspruch gegen den Geschädigten und reicht die Forderung auf demselben Formular an eine Verrechnungsstelle weiter. Der Bundesgerichtshof erklärt, warum ein solches Klauselwerk am Transparenzgebot scheitert — und die Klage der Verrechnungsstelle deshalb ohne Erfolg bleibt.

Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Die formularmäßige Abtretung „zur Sicherung" und „erfüllungshalber" verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) — der Verrechnungsstelle fehlt die Aktivlegitimation.

Die Entscheidung auf einen Blick

Tritt der Unfallgeschädigte im Gutachtenauftrag seinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten formularmäßig „zur Sicherung" und „erfüllungshalber" an den Sachverständigen ab, kann diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sein — also gegen die Pflicht des Verwenders, Rechte und Pflichten klar und durchschaubar darzustellen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat das für ein Formular angenommen, das dem Sachverständigen zugleich den vertraglichen Honoraranspruch gegen den Geschädigten beließ und auf demselben Blatt die Weiterabtretung an eine Verrechnungsstelle vorsah. Was mit der abgetretenen Forderung geschehen soll, wenn der Sachverständige den Geschädigten später auf das Honorar in Anspruch nimmt, blieb für einen durchschnittlichen Unfallgeschädigten unklar. Ohne wirksame erste Abtretung konnte die Verrechnungsstelle die Restforderung gegen den Haftpflichtversicherer nicht durchsetzen.

Der Fall: 114,14 Euro Restforderung aus doppelt abgetretenem Recht

Am 6. Juni 2016 wurde das Fahrzeug eines Verkehrsteilnehmers bei einem Unfall beschädigt; für dessen Folgen war der beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu 100 Prozent einstandspflichtig. Einen Tag später beauftragte der Geschädigte ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.

Der von beiden Seiten unterzeichnete Gutachtenauftrag war für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und vom Sachverständigen beziehungsweise der späteren Klägerin gestellt — es handelte sich also um Allgemeine Geschäftsbedingungen, um vorgefertigte Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen vorgibt. Unter der Überschrift Abtretung und Zahlungsanweisung hieß es: „Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab."

Zugleich beließ das Formular dem Sachverständigen seinen vertraglichen Honoraranspruch: „Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt." Geltend machen durfte er ihn nach erfolgloser außergerichtlicher Inanspruchnahme von Versicherer oder Schädiger. Für diesen Fall sah der siebte Satz der Klausel vor, der Sachverständige verzichte „dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern".

Auf demselben Blatt, unterhalb der Unterschrift des Geschädigten, bot der Sachverständige den soeben an ihn abgetretenen Anspruch der Klägerin zur Abtretung an — einer Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis für Inkassodienstleistungen verfügt und abgetretene Forderungen einzieht. Der Zusatz lautete: „Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!"

Am 9. Juni 2016 stellte der Sachverständige 1.192,14 Euro in Rechnung. Der Versicherer regulierte davon 1.078 Euro. Die verbleibenden 114,14 Euro nebst Zinsen machte die Verrechnungsstelle klageweise geltend.

Das Amtsgericht verurteilte den Versicherer antragsgemäß zur Zahlung. Auf dessen Berufung änderte das Landgericht dieses Urteil ab und wies die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Klägerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Die Rechtsfrage

Die Klägerin stützte ihre Forderung auf doppelt abgetretenes Recht: vom Geschädigten auf den Sachverständigen, von diesem auf sie. Eine solche Kette trägt nur, wenn schon ihr erstes Glied hält. Fehlt es daran, ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert — ihr fehlt also die Berechtigung, den Anspruch im eigenen Namen einzuklagen.

Damit rückte die Wirksamkeit der formularmäßigen Erstabtretung in den Mittelpunkt, zu prüfen am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist; man spricht vom Transparenzgebot. Zu beantworten war, ob ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter dem Formular entnehmen kann, was mit dem abgetretenen Schadensersatzanspruch geschieht, wenn der Sachverständige ihn später auf das restliche Honorar in Anspruch nimmt.

Die Entscheidung: intransparent — und damit unwirksam

Die Revision blieb ohne Erfolg. „Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand." Der Senat trug dafür allerdings eine andere Begründung als die Vorinstanz: „Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist". Der Grund liege eine Stufe früher: „Es fehlt bereits an einer wirksamen (Erst-) Abtretung der streitgegenständlichen Forderung vom Geschädigten an den Sachverständigen."

Das Berufungsgericht hatte das gesamte Abtretungsklauselwerk für unwirksam gehalten, weil es den Geschädigten unangemessen benachteilige: Er könne auf volle Honorarzahlung abzüglich der Versichererleistung in Anspruch genommen werden, ohne eine vertraglich durchsetzbare Möglichkeit zu haben, wieder Inhaber des Schadensersatzanspruchs zu werden — er werde so gestellt, dass er auf dem Betrag „sitzen bleibe". Zwar sei er bei lebensnaher Auslegung nur Zug um Zug gegen Rückabtretung zur Zahlung verpflichtet; dazu sei der Sachverständige nach der von Anfang an beabsichtigten Weiterabtretung an die Klägerin aber nicht mehr in der Lage — so die Würdigung des Berufungsgerichts.

Der Bundesgerichtshof setzte an anderer Stelle an. Nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen handelte es sich bei der Klausel um eine vom Sachverständigen gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung und damit um eine der Inhaltskontrolle zugängliche Bestimmung. Soweit sich aus früheren Senatsentscheidungen vom 17. und 24. Oktober 2017 anderes ergeben sollte, „hält der Senat daran nicht fest".

Der Maßstab: Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, „Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen". Er muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. „Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird." Und: „Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden".

Diesen Anforderungen wurde die Klausel nach Auffassung des Senats nicht gerecht. Unklar blieb, welche Rechte dem Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn dieser nach der „zur Sicherung" und „erfüllungshalber" erfolgten Abtretung den ihm verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Der siebte Satz der Klausel sollte genau das regeln — doch: „Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt."

Für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Wortlaut maßgeblich. Und dieser legt nahe, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme des Geschädigten gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf die Schadensersatzforderung zu verzichten — „wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte". Zu dem Verständnis der Vorinstanz, gemeint sei in Wahrheit eine Verpflichtung zur Rückabtretung an den Geschädigten, „führen erst interessenbezogene Erwägungen". Von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten lassen sie sich unter Berücksichtigung des gesamten verwendeten Klauselwerks nicht erwarten.

Verstärkt wird die Unklarheit durch das Formular selbst: Nach der auf demselben Blatt vorgesehenen Weiterabtretung an die Verrechnungsstelle sollte der Schadensersatzanspruch gar nicht beim Sachverständigen verbleiben. Wer das vor Augen hat, kann die Verzichtsregelung schwerlich als Versprechen einer Rückabtretung lesen.

Die intransparent geregelte Frage steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Forderungsabtretung selbst. Deshalb erfasst die Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB die gesamte Klausel über die Abtretung und Zahlungsanweisung, nicht bloß den missglückten Satz.

§ 307 Abs. 3 BGB stand dem nicht entgegen. Diese Vorschrift beschränkt die Kontrolle auf Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden; nach ihrem Zweck soll sie eine Verständlichkeits- und Transparenzprüfung von vornherein nicht ausschließen. Ohne Belang war schließlich, dass der Geschädigte bei einer Sicherungsabtretung auch ohne ausdrückliche Regelung nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Forderung zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre — für die Transparenz der zu beurteilenden Klausel trug das nichts aus.

Was das praktisch bedeutet

Scheitert die Abtretung im Gutachtenauftrag, bleibt der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten beim Geschädigten; er kann ihn gegenüber Schädiger und Haftpflichtversicherer selbst verfolgen. Zugleich behält der Sachverständige seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen den Auftraggeber — das Formular hatte diesen Anspruch ausdrücklich unberührt gelassen.

Für die Verrechnungsstelle bedeutete das Urteil das Ende des Verfahrens: Ohne tragfähiges erstes Glied der Abtretungskette ließ sich der Restbetrag nicht durchsetzen, obwohl die Einstandspflicht des Versicherers dem Grunde nach außer Streit stand. Über die Angemessenheit der abgerechneten 1.192,14 Euro wurde deshalb gar nicht mehr befunden.

Bemerkenswert ist der Kurswechsel: Der Senat gibt seine Rechtsprechung aus dem Oktober 2017 insoweit auf, als sich daraus ein anderes Ergebnis ergeben sollte. Wie ein konkretes Auftragsformular vor diesem Hintergrund zu beurteilen ist, richtet sich nach dessen Wortlaut und dem Zusammenspiel seiner Klauseln.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Leitsatz ist bewusst eng gefasst: unwirksam ist die Klausel jedenfalls dann, wenn sie die hier beurteilte Kombination aufweist — Abtretung „zur Sicherung" und „erfüllungshalber", Fortbestand des vertraglichen Honoraranspruchs gegen den Geschädigten, die missglückte Verzichtsregelung und die auf demselben Formular vorgesehene Weiterabtretung an eine Verrechnungsstelle. Über anders gefasste Abtretungsklauseln ist damit nichts entschieden.

Mehrere Fragen hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Ob die Klausel „auch aus weiteren Gründen in ihrer Gesamtheit unwirksam ist, kann dahinstehen". Nicht abschließend beurteilt hat er insbesondere, ob sie den Geschädigten in ihrer nach § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung — also in der für den Kunden ungünstigsten Lesart — auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie den Sachverständigen bei Geltendmachung seines Honorars nur zum Anspruchsverzicht gegenüber der Schädigerseite verpflichtete. Der Geschädigte hätte von einem solchen Verzicht keinen Vorteil: Er müsste das offene Honorar zahlen, ohne sich seinerseits an Schädiger oder Haftpflichtversicherer wenden zu können.

Ebenso wenig geklärt ist die Wirkung der im dritten Satz enthaltenen Anweisung an die Anspruchsgegner, den Rechnungsbetrag unmittelbar an den Sachverständigen oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen. „Es erscheint jedenfalls nicht fernliegend", darin eine Einwilligung nach § 365 Abs. 2, § 185 BGB in Höhe des abgerechneten Betrags zu sehen; wäre sie wirksam, könnte der Versicherer mit Tilgungswirkung auch für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten zahlen. Da das abgerechnete Honorar nicht notwendigerweise in voller Höhe nach § 249 BGB erstattungsfähig ist und den abgetretenen Erstattungsanspruch übersteigen kann, könnte das zu einer überschießenden Tilgung führen — die Regelung könnte deshalb überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sein und eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Festgelegt hat sich der Senat darauf nicht.

Zur Höhe erstattungsfähiger Sachverständigenkosten verhält sich das Urteil nicht; der Streit um die 114,14 Euro wurde allein an der Abtretung entschieden. Angesetzt hat die Prüfung an der Eigenschaft der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung — für eine individuell ausgehandelte Abtretung lässt sich der Entscheidung nichts entnehmen.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden