Die Entscheidung auf einen Blick
Primärverletzung ist nichts anderes als die Rechtsgutsverletzung, die § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG für eine Haftung voraussetzen; ein Element der Ursächlichkeit steckt in diesem Begriff nicht. Ob der Schädiger die festgestellte Verletzung verursacht hat, ist ein davon getrennter, zweiter Prüfungsschritt. Weil der Begriff der Körperverletzung weit zu verstehen ist, können auch starke Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit eine solche Rechtsgutsverletzung sein — auch dann, wenn sie seelisch vermittelt sind und auf einer besonderen Vorbelastung des Verletzten beruhen. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück; über das eingeklagte Schmerzensgeld ist damit nicht entschieden.
Der Fall: Ein Auffahrunfall mit 4 km/h und 750 Euro Schmerzensgeld
Am 23. November 2015 stand die Klägerin als Fahrerin in ihrem Fahrzeug, das wegen eines Rückstaus an einer Kreuzung hielt. Der Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers fuhr von hinten auf. Der Stoßfänger am Wagen der Klägerin wurde hinten durchstoßen, die Schalldämpferanlage aus der Halterung gerissen; die Airbags öffneten sich nicht. Die Klägerin nahm den Versicherer unmittelbar in Anspruch — § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG erlaubt dem Geschädigten, den Kfz-Haftpflichtversicherer direkt zu verklagen — und verlangte 750 € Schmerzensgeld.
Sie trug vor, körperlich verletzt worden zu sein: Unmittelbar nach dem Unfall habe sie unter Kopfschmerzen gelitten, am Abend sei ihr übel geworden und sie habe sich übergeben. Im Krankenhaus sei sie geröntgt und anschließend eine HWS-Distorsion 2. Grades diagnostiziert worden — eine Verletzung der Halswirbelsäule durch die ruckartige Bewegung beim Anstoß. Die Nackenmuskulatur habe sich verhärtet gezeigt. Zunächst bis zum 26. November 2015 sei sie krankgeschrieben worden, wegen anhaltender starker Kopf- und Nackenschmerzen erneut am 30. November 2015; verordnet worden seien Ibuprofen 600 mg gegen die Schmerzen, Tizanidin zur Auflösung von Muskelverspannungen sowie Physiotherapie. Bis zu dem Unfall sei sie beschwerdefrei gewesen.
Zur Vorgeschichte gehört, dass die Klägerin bis zu diesem Tag selbst noch nicht bei einem Unfall verletzt worden war. Eine Freundin von ihr war jedoch bei einem Verkehrsunfall verstorben, und sie war Ersthelferin bei einem Verkehrsunfall gewesen, bei dem zwei Menschen starben.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht wies die Berufung zurück, ließ aber die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Zur Begründung der Zulassung verwies es darauf, dass die Frage, ob Kopf- und Nackenschmerzen bereits eine Primärverletzung oder lediglich Sekundärverletzungen darstellen, in Literatur und Rechtsprechung teils abweichend beurteilt werde.
In der Sache hatte das Berufungsgericht mehrere Begründungen übereinandergelegt. Zunächst stand für die Kammer fest, dass nach dem Unfall Beschwerden und sichtbare Befunde vorlagen, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten: ein Muskelhartspann und eine Steilstellung der Halswirbelsäule. Ob diese Befunde aber durch den Unfall verursacht worden seien, bezweifelte sie — bewiesen war allein eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung von 4 km/h bei einer mittleren Beschleunigung von etwa 11 m/s². Die Sachverständige hatte angegeben, es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine Verletzungsmöglichkeit für die Halswirbelsäule bestanden habe: Die Klägerin habe als angeschnallte Fahrerin im stehenden Fahrzeug nach vorne schauend einen Auffahrunfall erlitten, ihr Körper sei nirgendwo im Fahrzeug angestoßen; weder Muskelhartspann noch Steilstellung seien verletzungsspezifisch, sie träten auch bei unfallunabhängigen Beschwerdebildern auf.
Sodann verneinte das Berufungsgericht auch eine andere unfallbedingte Primärverletzung. Ein Senatsurteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2020 (VI ZR 435/19), wonach auch starke Kopf- und Nackenschmerzen als unfallbedingte Körperverletzungen zu bewerten seien, hielt die Kammer ausdrücklich nicht für überzeugend: „Schmerzen stellten stets lediglich eine Reaktion auf eine vorangegangene Körperverletzung dar.“ — so hatte das Berufungsgericht argumentiert.
Hilfsweise stützte sich das Berufungsgericht auf die Ursächlichkeit. Die Schmerzen und die Übelkeit seien Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands; die Klägerin habe in ihrer Anhörung geschildert, sich durch den eigenen Unfall wieder an den Tod ihrer Freundin und an ihren Einsatz als Ersthelferin erinnert gefühlt zu haben. Zwar könne der Unfall nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Beschwerden entfielen. Ein Schutz vor der Erinnerung an vergangene belastende Ereignisse falle jedoch nicht mehr in den sachlichen Schutzzweck der einschlägigen deliktischen Sorgfaltspflichten — auch diese Würdigung stammt vom Berufungsgericht.
Die Rechtsfrage
Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG setzt in zwei getrennten Schritten an. Zuerst braucht es eine Rechtsgutsverletzung — bei einem Schmerzensgeldanspruch eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Diese wird in der Rechtsprechung als Primärverletzung bezeichnet. Danach ist zu klären, ob das Verhalten des Schädigers gerade diese Verletzung herbeigeführt hat; das nennt man haftungsbegründende Kausalität. Erst auf einer dritten Stufe geht es um die Folgeschäden, die sich aus der Verletzung entwickeln — die Sekundärverletzungen.
Das Berufungsgericht hatte diese Ebenen miteinander verwoben: Weil ein Anstoß dieser Stärke nach dem Gutachten kaum geeignet sei, eine Verletzung hervorzurufen, und weil Schmerzen ohnehin nur Reaktion auf eine vorangegangene Verletzung seien, fehle es bereits an einer Primärverletzung. Damit stellte sich für den Bundesgerichtshof zunächst die Frage, was der Begriff der Primärverletzung überhaupt bezeichnet — und ob in ihm ein Element der Ursächlichkeit steckt.
Zwei weitere Fragen schlossen sich an: Können starke Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit eine Körperverletzung im Sinne dieser Vorschriften sein, auch wenn sie sich nicht auf einen organischen Befund zurückführen lassen? Und trägt es, eine Haftung mit dem Schutzzweck der verletzten Norm zu verneinen, wenn die Beschwerden über die Erinnerung an frühere, tödlich verlaufene Unfälle vermittelt sind?
Die Entscheidung: Der Begriff der Primärverletzung ist frei von Kausalität
Der Bundesgerichtshof hielt das Berufungsurteil in mehrfacher Hinsicht für rechtsfehlerhaft: „Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.“ Mit der gegebenen Begründung lasse sich ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneinen.
Nicht mehr im Streit stand dabei ein Teil des Falles: Auf die diagnostizierte HWS-Distorsion 2. Grades und die festgestellte Muskelverspannung ließ sich der Anspruch nach der Annahme des Berufungsgerichts nicht stützen, weil diese Verletzungen nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Revision griff diese Feststellung nicht an. Es ging deshalb allein um die Übelkeit und die starken Kopf- und Nackenschmerzen.
Ein Begründungsmangel schon in der Struktur
Der Senat beanstandete zunächst, dass die Entscheidungsgründe nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen ließen, welches Tatbestandsmerkmal überhaupt verneint werden sollte. Die Formulierungen sprachen teilweise für die Verneinung der erforderlichen Rechtsgutsverletzung, teilweise für die Verneinung der haftungsbegründenden Kausalität. Genau diese Unschärfe ist der Ausgangspunkt der Entscheidung.
Was Primärverletzung bezeichnet
Die tragende Formel lautet: „Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 823 Abs. 1 BGB und des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung.“ Beide Vorschriften bezwecken den Schutz konkret benannter Rechtsgüter und sehen Schadensersatz nur für den Fall vor, dass „eine Rechtsgutsverletzung feststeht, d.h. unstreitig oder nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen ist“. Dieses strenge Beweismaß verlangt die volle Überzeugung des Gerichts; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt dort nicht. Deshalb gilt: „Das Handeln des Schädigers als solches ohne festgestellte Rechtsgutsverletzung scheidet als Haftungsgrundlage ebenso aus wie der bloße Verdacht einer Verletzung“.
Der zweite Teil der Formel ist der für diesen Fall entscheidende: Der Begriff der Primärverletzung enthält kein kausalitätsbezogenes Element, „er nimmt insbesondere nicht die weitere Anspruchsvoraussetzung der haftungsbegründenden Kausalität in sich auf“. Ob das Handeln des Schädigers die festgestellte Rechtsgutsverletzung verursacht hat, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen — ebenfalls nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO. Wer also einwendet, ein Anstoß dieser Stärke könne eine Verletzung kaum hervorgerufen haben, greift die Ursächlichkeit an, nicht den Begriff der Rechtsgutsverletzung.
Der weite Begriff der Körperverletzung
Geht es um Schmerzensgeld, „muss eine Rechtsgutsverletzung in Form einer Körper- oder Gesundheitsverletzung gegeben sein“ (§ 253 Abs. 2 BGB, § 11 Satz 2 StVG). Diesen Begriff legt der Senat weit aus: „Er umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit“. Daraus folgt für den Streitfall die Kernaussage: „So können auch Nacken- und Kopfschmerzen eine Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmungen und damit eine Primärverletzung begründen“. Ein organischer Befund ist dafür nicht Voraussetzung.
Die Abgrenzung zur Sekundärverletzung
Von den Primärverletzungen sind die Sekundärverletzungen abzugrenzen. „Bei ihnen handelt es sich um die auf eine haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung zurückzuführenden haftungsausfüllenden Folgeschäden. Sie setzen schon begrifflich voraus, dass der Haftungsgrund feststeht“. Eine Beeinträchtigung lässt sich deshalb von vornherein nur dann als Sekundärverletzung einordnen, wenn eine durch das Handeln des Schädigers verursachte Primärverletzung unstreitig oder festgestellt ist und nach medizinischen Erkenntnissen grundsätzlich geeignet erscheint, die weitere Beeinträchtigung herbeizuführen. „Fehlt es dagegen an einer haftungsbegründenden Primärverletzung oder steht diese in keinem erkennbaren medizinischen Zusammenhang zu der weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung“, so ist letztere selbst als — gegebenenfalls zweite oder weitere — Primärverletzung anzusehen. Die Beschwerden fallen also nicht deshalb aus der Haftung heraus, weil sich keine organische Erstverletzung nachweisen lässt.
Ursächlichkeit: äquivalent und adäquat
Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trug nicht. Rechtsfehlerfrei war zwar der Ausgangspunkt, dass der Unfall äquivalent ursächlich war: Er lässt sich nicht hinwegdenken, ohne dass die Beschwerden entfielen. „Die Schmerzen und auch die geschilderte Übelkeit der Klägerin sind danach Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen.“ Die Aufregung infolge der Erinnerung an den Tod der Freundin führte zu einer An- und Verspannung, aus der die Beschwerden hervorgingen.
Auch an der adäquaten Ursächlichkeit — der Frage, ob der Erfolg außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt — bestanden keine Zweifel. Bei der gebotenen objektiven nachträglichen Prognose „war es weder völlig unwahrscheinlich noch völlig ungewöhnlich“, dass das Unfallgeschehen bei einer Frau, die bereits eine Freundin durch einen Verkehrsunfall verloren hatte und Ersthelferin bei einem Unfall mit zwei Todesopfern gewesen war, einen psychoreaktiven Zustand mit starken Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit auslöst.
Der Schutzzweck erfasst auch seelisch vermittelte Beschwerden
Im Ausgangspunkt zutreffend hatte das Berufungsgericht angenommen, dass eine Schadensersatzpflicht nur besteht, wenn die Rechtsgutsverletzung nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt: „Die Rechtsgutsverletzung muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein rein äußerlicher, gewissermaßen zufälliger Zusammenhang genügt nicht.“ Und weiter: „An dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist.“ Für Verletzungen, die jemand in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat, haftet der Schädiger nicht.
Übersehen hatte das Berufungsgericht jedoch die Regel, die davor steht: „Auch eine nur psychisch vermittelte Körperverletzung ist dem verantwortlichen Schädiger grundsätzlich zuzurechnen“. Eine organische Ursache ist dafür nicht erforderlich. „Dies gilt auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder in sonstiger Weise auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruht“. Und ausdrücklich für die hier vorliegende Konstellation: „Insbesondere entlastet es den Schädiger grundsätzlich nicht, wenn der Geschädigte durch frühere Unfälle in seiner seelischen Widerstandskraft soweit vorgeschädigt war, dass nur noch ein geringfügiger Anlass genügte, um psychische Fehlreaktionen auszulösen“.
Der Senat benennt zugleich die Gegenausnahmen. Die erste ist die sogenannte Begehrensneurose: Sie liegt vor, wenn der Geschädigte den Vorfall „in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen“. Werden die Beschwerden entscheidend durch eine solche Begehrenshaltung geprägt, realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko. Die zweite Ausnahme betrifft Extremfälle: „Grenzen der Zurechenbarkeit können sich darüber hinaus auch bei psychisch vermittelten Beeinträchtigungen der körperlichen Befindlichkeit in Extremfällen ergeben.“ Bei extremer Schadensdisposition kann die Haftung entfallen, „dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist“. Alle drei Merkmale gehören zusammen.
Angewandt auf den Streitfall trug die Verneinung der Zurechnung deshalb nicht: „Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen, in den durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall bedingten Beschwerden der Klägerin habe sich eine Gefahr realisiert, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen wäre.“ Anhaltspunkte für eine neurotische Begehrenshaltung waren nicht festgestellt. Und die Extremfall-Ausnahme scheiterte bereits an ihrem zweiten Merkmal: Nach den bisherigen Feststellungen spricht viel dafür, dass das Ereignis gerade eine spezielle Schadensanlage der Klägerin traf, die durch zwei tödliche Verkehrsunfälle begründet war, und nicht eine allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen. Der Unfall hatte die Erinnerung an den Unfalltod der Freundin und an den Ersthelfereinsatz reaktualisiert.
Keine Bagatellverletzung
Die Revisionserwiderung hatte eingewandt, die Klägerin habe nur Bagatellverletzungen erlitten, für die kein Schmerzensgeld zu zahlen sei. Der Maßstab dafür lautet: „Zwar kann bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen eine Entschädigung versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt.“ Gemeint sind Beeinträchtigungen, die nach Intensität und Art ganz geringfügig sind und den Verletzten üblicherweise nicht nachhaltig beeindrucken.
Daran gemessen waren die Beschwerden der Klägerin keine Bagatelle. Zugrunde zu legen war revisionsrechtlich ihr Sachvortrag, da abweichende Feststellungen fehlten: Die Schmerzen waren so stark, dass sie zunächst für drei Tage bis zum 26. November 2015 und — nach einem gescheiterten Arbeitsversuch am Freitag, dem 27. November 2015 — wegen fortbestehender Beschwerden erneut am 30. November 2015 krankgeschrieben wurde; verordnet wurden Ibuprofen 600 mg und Tizanidin.
Aufhebung und Zurückverweisung
Das angefochtene Urteil stellte sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO): „Der gemäß § 559 ZPO der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Sachverhalt erlaubt keine Entscheidung über die Frage, ob die von dem Beklagten in den Tatsacheninstanzen erhobene Verjährungseinrede durchgreift.“ Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung hatte das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Senat hob das Berufungsurteil deshalb auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Was das praktisch bedeutet
Die Entscheidung ordnet ein Argumentationsmuster, das in der Regulierung von Unfällen mit geringer Aufprallenergie häufig auftaucht. Der Einwand, ein Anstoß dieser Stärke könne eine Verletzung nach den Gesetzen der Biomechanik kaum verursacht haben, ist ein Einwand gegen die Ursächlichkeit. Er beantwortet nicht die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Rechtsgutsverletzung vorliegt. Beide Fragen sind getrennt zu prüfen — und beide unterliegen demselben strengen Beweismaß.
Für Betroffene folgt daraus zweierlei. Zum einen kann eine gesundheitliche Beeinträchtigung auch dann eine Körperverletzung sein, wenn sich kein organischer Befund zuordnen lässt: Starke Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit genügen dem weiten Begriff der Körperverletzung. Zum anderen bleibt die Beweisanforderung hoch. Dass die Beeinträchtigung vorlag, muss unstreitig oder nach dem strengen Beweismaß bewiesen sein; ein Verdacht trägt die Haftung nicht. Zeitnahe ärztliche Dokumentation, Befunde, Krankschreibungen und verordnete Medikamente sind deshalb die praktisch entscheidenden Belege — sie waren es auch in diesem Fall, als es um die Abgrenzung zur Bagatelle ging.
Bedeutsam ist auch die Aussage zur seelischen Vorbelastung. Wer durch frühere Erlebnisse in seiner Widerstandskraft geschwächt ist, verliert dadurch grundsätzlich nicht den Schutz des Haftungsrechts. Der Schädiger trifft den Geschädigten so, wie er ihn vorfindet. Die Grenzen liegen bei der Begehrensneurose und bei Extremfällen — und diese Grenzen sind eng gefasst: Für den Extremfall genügt es nicht, dass der Anstoß gering war; hinzukommen muss, dass er gerade nicht die besondere Schadensanlage des Verletzten trifft und die Reaktion deshalb in grobem Missverhältnis zum Anlass steht.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Rechtsstreit selbst ist nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; ob der Klägerin ein Schmerzensgeld zusteht und in welcher Höhe, hat nun wieder das Berufungsgericht zu beurteilen. Aus dem Urteil folgt kein Betrag.
Ausdrücklich offen bleibt die Verjährung. Der Beklagte hatte in den Tatsacheninstanzen die Verjährungseinrede erhoben; Feststellungen zu deren tatsächlichen Voraussetzungen fehlen, und der revisionsrechtlich zugrunde zu legende Sachverhalt erlaubte darüber keine Entscheidung. Die Einrede kann den Anspruch im weiteren Verfahren noch zu Fall bringen.
Offen bleibt ebenso, ob die Verletzungshandlung des Schädigers im Streitfall als Bagatelle zu qualifizieren wäre. Der Senat hat diese Frage ausdrücklich dahingestellt sein lassen, weil die Extremfall-Ausnahme bereits an einem anderen Merkmal scheiterte. Auch die Feststellung zur speziellen Schadensanlage ist keine abschließende: Der Senat formuliert, es spreche auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen viel dafür — eine vorläufige Einschätzung, die im weiteren Verfahren anders ausfallen kann.
Nicht mehr überprüft wurde die HWS-Distorsion 2. Grades nebst Muskelverspannung. Das Berufungsgericht hatte angenommen, diese Verletzungen seien nicht auf den Unfall zurückzuführen; die Revision hat das hingenommen. Auf sie lässt sich der Anspruch daher nicht stützen. Verhandelt wird im zweiten Durchgang über die Übelkeit und die starken Kopf- und Nackenschmerzen.
Die Entscheidung senkt schließlich keine Beweisanforderung. Sie sagt, was der Begriff der Primärverletzung bezeichnet und welche Beeinträchtigungen darunter fallen können — nicht, dass eine behauptete Beeinträchtigung als bewiesen gilt. Für die Rechtsgutsverletzung wie für ihre Verursachung bleibt es beim strengen Beweismaß des § 286 ZPO. Und die Zurechnung seelisch vermittelter Beschwerden steht unter dem Wort „grundsätzlich“: Begehrensneurose und Extremfälle bleiben als Grenzen bestehen, ihre Voraussetzungen waren hier nur nicht festgestellt.
Die Entscheidung führt frühere Rechtsprechung fort. Sie knüpft an Senatsurteile vom 17. September 2013 (VI ZR 95/13) und vom 23. Juni 2020 (VI ZR 435/19) an und tritt damit der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Frage sei in Literatur und Rechtsprechung ungeklärt. Eine Kursänderung liegt darin nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.